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Bundesfinanzordnung

Beschluss der Parteitage der WASG und der Linkspartei.PDS am 24. und 25. März 2007 in Dortmund, geändert durch die Beschlüsse der Parteitage der Partei DIE LINKE vom 9. bis 11. Mai 2014 in Berlin, vom 6. und 7. Juni 2015 in Bielefeld, vom 19. bis 20. Juni 2021 (Online-Parteitag) und vom 24. Juni bis 26. Juni 2022.

1. Grundlagen für die Finanzarbeit der Partei sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere das Parteiengesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Handelsgesetzbuch, sowie die Bundessatzung und die Beschlüsse der Parteitage und der Vorstände der Partei.

2. Die Partei finanziert sich aus den im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Sie verwendet ihre Mittel für Aufgaben, die politische Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz zu erfüllen haben. Finanzielle Mittel der Partei dürfen nur für Maßnahmen und Aktivitäten eingesetzt werden, die die Partei selbst durchführt oder an denen sie mit eigenständigen politischen Aktivitäten beteiligt ist.

3. Die Vorstände der Partei sind für die Einhaltung der Gesetze und die Durchführung der Beschlüsse auf dem Gebiet der Finanzen sowie für die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel verantwortlich. Dabei tragen die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister aller Gliederungsebenen besondere Verantwortung für die Finanzen und das Vermögen der Partei. Bei Beschlüssen von Vorständen, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder auf Grund der aktuellen Finanzlage nicht vertretbar sind, haben die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister auf den entsprechenden Gliederungsebenen Vetorecht.

4. Der Parteivorstand, die Landesvorstände und die Vorstände der den Landesverbänden nachgeordneten Gebietsverbände (In der Bundessatzung der Partei als Kreisverbände bezeichnet.) sind verpflichtet, jährlich Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei zu legen. Die nach dem Parteiengesetz zu erarbeitenden Rechenschaftsberichte sind vom Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene zu bestätigen.

1. Die Mitgliedsbeiträge sind die Haupteinnahmequelle der Partei. Ihre ordnungsgemäße und vollständige Kassierung ist wesentliche Voraussetzung für die Finanzierung der politischen Arbeit der Partei.

2. Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung seines Mitgliedsbeitrages auf der Grundlage der gültigen Beitragstabelle verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zu Beginn des Zahlungszeitraumes fällig. In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr von der Beitragszahlung befreit werden.

3. Jedes Mitglied entrichtet zusätzlich zu seinem Mitgliedsbeitrag einen Beitrag für die Partei der Europäischen Linken (EL). Die Höhe dieses Beitrages wird vom Mitglied selbständig festgelegt und beträgt mindestens 0,50 Euro je Monat. Mitglieder mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis 700 Euro sind von der Zahlung des EL-Beitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag für die EL wird als Jahresbeitrag erhoben. Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern organisiert.

4. Der Mitgliedsbeitrag und der EL-Beitrag werden in Verantwortung der Landesvorstände bzw. vom Parteivorstand vornehmlich durch Banklastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen.

5. In regelmäßigen Abständen – insbesondere vor Wahlen und Parteitagen – ist von den zuständigen Vorständen die Erfüllung der Beitragspflicht zu kontrollieren.

1. Spenden sind Zuwendungen an die Partei, die von den Spenderinnen und Spendern nach dem Prinzip der Freiwilligkeit geleistet werden. Das projektbezogene Einwerben von Parteispenden gehört zu den politischen Aufgaben der Vorstände.

2. Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich in die Kasse des jeweiligen Vorstandes einzuzahlen. Parteispenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach dem Parteiengesetz unzulässige Spenden sind unverzüglich über die Bundesschatzmeisterin bzw. den Bundesschatzmeister an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

3. Zur Annahme und Vereinnahmung von Parteispenden sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Jeder Gliederungsebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.

1. Mitglieder von Parlaments- und Kommunalvertretungen mit dem Mandat der Partei DIE LINKE sowie Parteimitglieder, die öffentliche Wahlämter innehaben bzw. die in Wahrnehmung öffentlicher Wahlämter und Mandate als Mitglieder von Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiräten Bezüge erhalten, leisten auf der jeweiligen Gliederungsebene der Partei neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig Sonderbeiträge in Form von Mandatsträgerbeiträgen. Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments entrichten ihren Mandatsträgerbeitrag an den Parteivorstand.

2. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrages wird auf der jeweiligen Ebene auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den Vorständen der Partei und den Mandatsträgerinnen und den Mandatsträgern festgelegt.

3. Die Mandatsträgerbeiträge verbleiben grundsätzlich auf der Gliederungsebene, auf der sie eingenommen werden.

1. Zur Finanzierung ihrer politischen Arbeit wendet die Partei das Prinzip der Eigenfinanzierung an. Das heißt: Die laufenden Ausgaben sind durch die auf der jeweiligen Gliederungsebene zur Verfügung stehenden Einnahmen zu decken. Grundsätzlich verbleiben die eigenen Einnahmen, insbesondere aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Mandatsträgerbeiträgen, in den Landesverbänden.

2. Der Parteivorstand finanziert seine politische Arbeit sowie zentrale Ausgaben, die der politischen Handlungsfähigkeit der Gesamtpartei dienen, hauptsächlich aus zentralen staatlichen Mitteln.

3. Landesverbände, die ihre notwendigen Ausgaben zur Erfüllung ihrer politischen Aufgaben und zur Finanzierung von Organisations- und Personalstrukturen nicht aus eigenen Mitteln decken können, erhalten insbesondere aus staatlichen Mitteln finanzielle Zuschüsse. Deren Höhe wird jährlich im Rahmen der Finanzplanung durch den Bundesfinanzrat festgelegt. Dieser erarbeitet dazu weitere Regelungen, bei denen der weitere Aufbau der Partei in den alten Bundesländern besonders zu berücksichtigen ist.

4. Die Landesverbände beschließen in eigener Verantwortung Regelungen zum Finanzausgleich innerhalb der Landesverbände, die die Arbeitsfähigkeit des Landesvorstandes und seiner Geschäftsstelle sowie der nachgeordneten Gebietsverbände entsprechend der festgelegten Organisationsstruktur ermöglichen.

1. Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerstimmen wird ein gemeinsamer Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können.

2. Die Höhe der Zuführungen zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird unter Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung der Landesverbände und des Parteivorstandes bestimmt. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem Wahlkampffonds zugeführt.

3. Über die Bereitstellung von Mitteln aus dem gemeinsamen Wahlkampffonds beschließt der Parteivorstand auf der Grundlage von Anträgen der Landesverbände. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung des Bundesfinanzrates. Die Landesverbände haben grundsätzlich mindestens Anspruch auf die Bereitstellung von Mitteln aus dem Wahlkampffonds im Rahmen der geleisteten Einzahlungen.

1. Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Die Finanzpläne der Landesverbände und des Parteivorstandes sind im Bundesfinanzrat zu beraten. Der Jahresfinanzplan des Parteivorstandes ist vom Bundesausschuss zu bestätigen. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.

2. Vor Beschlussfassungen der Vorstände zu politischen Aufgaben sind die finanziellen Konsequenzen in Abstimmung mit der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister zu prüfen und zu klären. Auf jeder Gliederungsebene beschließen die Vorstände, wer Ausgaben in welcher Höhe bestätigen darf. Zu Auftragserteilungen und Vertragsabschlüssen, die zu dauerhaften und regelmäßig wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen (Dauerschuldverhältnissen) führen, sind ausschließlich der Parteivorstand und die Landesvorstände berechtigt.

1. Im Parteivorstand, in den Landesvorständen und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes.

2. Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei DIE LINKE sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und mit Zustimmung der Landesvorstände die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzverantwortliche. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eigene Kassenordnungen.

3. Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister, die Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeister und in deren Auftrag die Finanzverantwortlichen der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt.

4. Die Landesverbände legen jeweils bis zum 30. des Folgemonats ihre Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) dem Parteivorstand vor. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Landesverbände bis zum 31. März an den Parteivorstand ein. Die Gebietsverbände legen ihre Rechenschaftsberichte den Landesverbänden jährlich spätestens bis zum 28. Februar vor. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Einreichung des testierten Rechenschaftsberichtes der Gesamtpartei an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

5. Wenn ein Landesverband oder eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbehaftete Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, indem er oder sie

  1. rechtswidrig Spenden entgegennimmt,
  2. Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
  3. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder
  4. auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst,

so haftet er oder sie für den daraus entstandenen Schaden.

6. Verstoßen Kreisverbände in ihrer Kassenführung fortgesetzt oder erheblich gegen das Parteiengesetz, die Bundes- oder jeweilige Landesfinanzordnung kann ihnen durch Beschluss des Landesvorstands das Recht zur Kassen- und insbesondere Kontenführung mit sofortiger Wirkung entzogen werden. 

Auf der Grundlage der Bundessatzung und der Bundesfinanzordnung beschließen die Landes- und Gebietsvorstände eigene Finanzordnungen bzw. ergänzende Regelungen.

1. Diese Bundesfinanzordnung tritt mit der Bildung der Partei DIE LINKE in Kraft.

2. In Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzrat gibt die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister für die Partei eine Buchhaltungsrichtlinie mit einheitlichem Kontenrahmen heraus und trifft Festlegungen zur Erarbeitung des Jahresfinanzabschlusses der Partei.