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Bundessatzung

Bundessatzung der Partei DIE LINKE

Beschluss der Parteitage der WASG und der Linkspartei.PDS am 24. und 25. März 2007 in Dortmund, bestätigt durch Urabstimmungen der WASG und Linkspartei.PDS vom 30. März bis 18. Mai 2007 und durch den Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE am 16. Juni 2007 in Berlin, geändert durch Beschlüsse der Parteitage der Partei DIE LINKE am 28. Februar 2009 in Essen, am 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt, am 2. und 3. Juni 2012 in Göttingen, am 14. bis 16. Juni 2013 in Dresden, am 9. bis 11. Mai 2014 in Berlin, am 6. und 7. Juni 2015 in Bielefeld, am 8. bis 10. Juni 2018 in Leipzig, 22. bis 23. Februar 2019 in Bonn und 24. bis 26. Juni 2022 in Erfurt.

Präambel

Verwurzelt in der Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, der Friedensbewegung und dem Antifaschismus verpflichtet, den Gewerkschaften und neuen sozialen Bewegungen nahe stehend, schöpfend aus dem Feminismus und der Ökologiebewegung, verbinden sich ihre Identität erweiternd demokratische Sozialistinnen und Sozialisten und Mitglieder der Wahlalternative Arbeit und soziale Gerechtigkeit zu der neuen Partei DIE LINKE mit dem Ziel, die Kräfte im Ringen um menschenwürdige Arbeit und soziale Gerechtigkeit, Frieden und Nachhaltigkeit in der Entwicklung zu stärken. DIE LINKE strebt die Entwicklung einer solidarischen Gesellschaft an, in der die Freiheit eines jeden Bedingung für die Freiheit aller ist. Die neue LINKE ist plural und offen für jede und jeden, die oder der gleiche Ziele mit demokratischen Mitteln erreichen will.

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

(1) Die Partei führt den Namen DIE LINKE. Dies ist auch die Kurzbezeichnung.

(2) Sie hat den Zweck, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen auf allen politischen Ebenen an der politischen Willensbildung im Sinne ihres Programms mitzuwirken.

(3) Sie ist Partei im Sinne des Grundgesetzes und wirkt auf dessen Grundlage. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Sitz der Partei ist Berlin.

(5) Die Partei ist Mitglied der Partei der Europäischen Linken (EL).

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.

(2) Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Parteivorstand; die telekommunikative Übermittlung der Eintrittserklärung ist zulässig. Die Pflicht zur Beitragszahlung beginnt mit Ablauf des Monats der Datierung der schriftlichen Eintrittserklärung.Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise im Kreisverband parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die/der Eintrittswillige die Rechte eines Gastmitgliedes.

(4) Gegen den Einspruch des Kreisvorstandes oder des übergeordneten Vorstandes kann die/der Eintrittswillige Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegen.

(5) Kommt eine Mitgliedschaft durch den Einspruch nicht zustande, so kann die/der davon Betroffene frühestens nach Ablauf eines Jahres erneut eine Eintrittserklärung abgeben.

(6) Jedes Mitglied der Partei gehört dem Kreisverband an, in dem es mit dem ersten Wohnsitz gemeldet ist. Die Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband als den des ersten Wohnsitzes, wird sechs Wochen nach Anmeldung beim aufnehmenden Kreisverband wirksam, sofern dieser nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.

(7) Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei. Die organisatorische Absicherung erfolgt über die Bundesgeschäftsstelle.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand zu erklären; die telekommunikative Übermittlung der Austrittserklärung ist zulässig.

(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsgemäße Beitragszahlung schriftlich anzumahnen sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den zuständigen Kreis- oder Landesvorstand sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsgemäße Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.

(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.

(5) Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen der Bundessatzung, der Landessatzung, der Kreissatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen

(a) an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Partei-angelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,

(b) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,

(c) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,

(d) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,

(e) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,

(f) an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

(a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere Mitglieder und deren Rechte zu achten,

(b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,

(c) regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag im zuständigen Landesverband zu bezahlen,

(d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

(3) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen bzw. Delegierten- oder Mitgliederversammlungen kann von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht werden, soweit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist. Dieses ist mit der Einladung anzukündigen.

§ 5 Gastmitglieder

(1) Menschen, die sich für die politischen Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.

(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:

(a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,

(b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,

(c) das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.

(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.

(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe §11 Jugendverband).

(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.

§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.

(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,

(a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,

(b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,

(c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.

(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,

(a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,

(b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,

(c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,

(d) Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen,

(e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.

§ 7 Innerparteiliche Zusammenschlüsse

(1) Innerparteiliche Zusammenschlüsse können durch die Mitglieder frei gebildet werden. Sie sind keine Gliederungen der Partei. Sie können sich einen Namen wählen, welcher ihr Selbstverständnis und ihre Zugehörigkeit zur Partei zum Ausdruck bringt.

(2) Bundesweite Zusammenschlüsse zeigen ihr Wirken dem Parteivorstand an. Bundesweit ist ein Zusammenschluss dann, wenn und solange er in mindestens acht Landesverbänden entweder mindestens ein Zweihundertstel der Mitglieder repräsentiert oder entsprechend der Landessatzung als landesweiter Zusammenschluss anerkannt wurde. Abweichend davon kann der Bundesausschuss auch Zusammenschlüsse als bundesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. Über derartige Anerkennungen ist vom Bundesausschuss spätestens nach zwei Jahren erneut zu befinden.

(3) Zusammenschlüsse bestimmen selbstständig den politischen und organisatorischen Beitrag, den sie zur Politik der Partei und zur Weiterentwicklung von Mitglieder-, Organisations- und Kommunikationsstrukturen der Partei leisten. Sie sind entsprechend ihren Schwerpunktthemen aktiv in die Arbeit von Parteivorstand, Kommissionen und Arbeitsgremien aller Ebenen einzubeziehen.

(4) Zusammenschlüsse entscheiden selbstständig über ihre Arbeitsweise und ihre innere Struktur. Diese müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Soweit die Satzung eines bundesweiten Zusammenschlusses nichts anderes vorsieht, ist diese Bundessatzung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bundesweite Zusammenschlüsse müssen sich eine eigene Satzung geben.

(6) Zusammenschlüsse können anderen Organisationen nur mit Zustimmung des Parteivorstandes bzw. des Vorstandes des zuständigen Gebietsverbandes beitreten.

(7) Bundesweite Zusammenschlüsse können Delegierte zum Parteitag entsenden.

(8) Bundesweite Zusammenschlüsse erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(9) Zusammenschlüsse, die in ihrem Selbstverständnis, in ihren Beschlüssen oder in ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können durch einen Beschluss des Parteitages oder des Bundesausschusses aufgelöst werden.

(10) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 8 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission.

§ 8 Mitgliederentscheide

(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei, einschließlich herausgehobenen Personalfragen,  kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteiengesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.

(2) Der Mitgliederentscheid findet statt

(a) auf Antrag von Landes- und Kreisverbänden, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder repräsentieren oder

(b) auf Antrag von acht Landesverbänden oder

(c) auf Antrag von 5 Prozent der Parteimitglieder oder

(d) auf Beschluss des Parteitages oder

(e) auf Beschluss des Bundesausschusses.

(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.

(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.

(5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.

(6) Das Nähere regelt eine Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.

(7) Für die Durchführung des Mitgliederentscheides gelten die Grundsätze der geheimen Wahl nach der Wahlordnung der Partei.

(8) Jedes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung zur Zulässigkeit gemäß Ordnung für Mitgliederentscheide oder des Beschlusses des Parteitages bzw. des Bundesausschusses Widerspruch gegen die Entscheidung bzw. den Beschluss bei der Bundesschiedskommission einlegen. Diese entscheidet binnen einer Frist von einem Monat nach Einlegung des Widerspruchs.

(9) Das Ergebnis eines Mitgliederentscheids kann durch jedes Mitglied innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe bei der Bundesschiedskommission angefochten werden, wenn Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung bestehen.

§ 9 Gleichstellung

(1) Die Förderung der Gleichstellung der Mitglieder und die Verhinderung jeglicher Art von Diskriminierung bilden ein Grundprinzip des politischen Wirkens der Partei. Jeder direkten oder indirekten Diskriminierung oder Ausgrenzung ist durch alle Parteimitglieder entschieden zu begegnen.

(2) Die Rechte von sozialen, ethnischen und kulturellen Minderheiten in der Mitgliedschaft, insbesondere das Recht auf Selbstbestimmung, sind durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände besonders zu schützen. Ihre Repräsentanz und Mitwirkung im Meinungs- und Willensbildungsprozess der Partei ist zu fördern.

(3) Der Meinungs- und Willensbildungsprozess in der Partei, ihre Gremienarbeit und ihr öffentliches Wirken ist durch die Vorstände der Partei und der Gebietsverbände so zu gestalten, dass auch Berufstätige, Menschen, die Kinder erziehen oder andere Menschen pflegen, Menschen mit sehr geringem Einkommen und Menschen mit Behinderung umfassend und gleichberechtigt daran mitwirken können.

(4) Für alle politischen Veranstaltungen und Gremien auf Bundesebene wird eine qualifizierte Kinderbetreuung angeboten. Das Angebot besteht unabhängig von der Anzahl der angemeldeten Kinder. Die Kosten übernimmt die Bundespartei in vollem Umfang.

§ 10 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung der Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen. Die Anerkennung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist Teil unseres Verständnisses von Geschlechterdemokratie. Für die geschlechtsspezifischen Regelungen der Partei ist die hinterlegte Geschlechtsidentität im Mitgliederprogramm maßgeblich. Jedes Mitglied kann seinen Eintrag auf Wunsch ändern lassen. Eine Änderung wird sechs Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Bundesverband wirksam.

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei ist Frauen – unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen – nach jedem Redebeitrag, bei dem keine Frau gesprochen hat, das Wort zu erteilen.

(3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

(4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreis- und Ortsverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen. Dabei darf die Quote als so beschlossene Ausnahme jedoch nicht unter dem Frauenanteil des jeweiligen Kreis- oder Ortsverbandes zum Stichtag des 31.12. des letzten Jahres liegen.

(5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich.

§ 11 Der Jugendverband der Partei

(1) Auf Basis nachfolgender Grundsätze ist Linksjugend ['solid] als parteinaher Jugendverband die Jugendorganisation der Partei.

DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE. SDS) ist der parteinahe Hochschulverband.

(2) Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband in Textform gemeldet haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.

(4) Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

(5) Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Bundessatzung der Partei ein Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

(6) Der Jugendverband erhält entsprechend seiner Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit. Über die Verwendung der Mittel hat er der Partei Rechenschaft abzulegen.

(7) Der Jugendverband der Partei hat Antragsrecht in allen Organen der Partei und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband wählt Delegierte zum Parteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Bundesausschuss. Diese haben in diesen Gremien unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und das aktive Wahlrecht. Soweit der Jugendverband Delegierte auf anderen Ebenen entsendet, haben diese ebenfalls unabhängig von der Parteimitgliedschaft Stimmrecht und aktives Wahlrecht.

(8) Die Absätze 2 bis 7 gelten für den parteinahen Studierendenverband DIE LINKE. Sozialistisch-demokratischer Studierendenverband (DIE LINKE. SDS) entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.

§ 12 Landesverbände

(1) Die Partei gliedert sich in Landesverbände. Die Gliederung entspricht der föderalen Länderstruktur der Bundesrepublik Deutschland. Innerhalb der staatsrechtlichen Grenzen eines Landes gibt es nur einen Landesverband.

(2) Landesverbände führen den Namen: DIE LINKE. Landesverband [Ländername].

(3) Organe eines Landesverbandes sind mindestens der Landesparteitag und der Landesvorstand. Landesparteitage sind als Delegiertenversammlungen durchzuführen. Die Landessatzung kann weitere Organe vorsehen. Die Landesvorsitzenden vertreten die Landesverbände gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen.

(4) Die Landesverbände entwickeln im Rahmen des Parteiprogramms eine ihren regionalen Bedingungen entsprechende Programmatik.

(5) Die Landesverbände regeln im Rahmen der Bundessatzung ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen.

(6) Wenn Landesverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können diese Landesverbände oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Parteitages aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer satzungsändernden Mehrheit. Dieser Beschluss muss auch das weitere Verfahren zur demokratischen Neukonstituierung regeln. Die Parteimitgliedschaft des einzelnen Mitgliedes bleibt davon unberührt.

(7) Gegen einen Auflösungsbeschluss nach Absatz 6 besteht ein Widerspruchsrecht bei der Bundesschiedskommission. Bis zur abschließenden Entscheidung ist die Geschäftsfähigkeit des Landesverbandes ausgesetzt.

§ 13 Kreisverbände

(1) Die Landesverbände gliedern sich in Kreisverbände.

(2) Der Kreisverband kann die Mitglieder in einem Landkreis, in einer kreisfreien Stadt oder in mehreren territorial verbundenen Landkreisen und kreisfreien Städten umfassen. Abweichende Regelungen müssen in der Landessatzung des zuständigen Landesverbandes verankert sein. Soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, können statt Kreisverband auch die Begriffe Stadtverband und Bezirksverband gewählt werden.

(3) Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Kreisverbänden entscheidet ein von der Landessatzung dafür vorgesehenes Organ im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverbänden. Kann kein Einvernehmen erzielt werden entscheidet darüber ein Landesparteitag. Der Parteivorstand ist über die Struktur des Landesverbandes zu informieren.

(4) Der Parteivorstand kann Kreisverbände im Ausland bilden und diese einem Landesverband mit dessen Zustimmung zuordnen.

(5) Organe eines Kreisverbandes sind mindestens der Kreisparteitag und der Kreisvorstand. Kreisparteitage können als Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen durchgeführt werden. Es können weitere Organe bestehen.

(6) Die Kreisverbände sind zuständig für alle politischen und organisatorischen Aufgaben ihres Bereiches, sofern durch diese Satzung oder durch die Landessatzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird.

(7) Kreisverbände sind die kleinsten Gebietsverbände mit selbständiger Kassenführung und eigener Finanzplanung.

(8) Kreisverbände haben das Recht, sich weiter in nachgeordnete Gebietsverbände im Sinne von § 7 Parteiengesetz zu gliedern (Ortsverbände). Zur Bildung von Ortsverbänden ist ein Beschluss des Kreisvorstandes oder des Kreisparteitages notwendig.

(9) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen/Basisorganisationen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände. Basisgruppen im Ausland können mit Zustimmung des Parteivorstandes gebildet werden, sie sind einem Kreisverband zuzuordnen.

(10) Kreisverbände können sich durch Beschluss des Kreisparteitages im Rahmen der Bundes- und Landessatzung eine eigene Satzung geben. Satzungsbestimmungen, die der Bundes- oder der Landessatzung widersprechen, sind unwirksam.

(11) Wenn Kreisverbände in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden.

§ 12 Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. Über Widersprüche entscheidet die Landesschiedskommission.

§ 14 Organe der Bundespartei und der Gliederungen

(1) Organe der Bundespartei im Sinne des Parteiengesetzes sind der Parteitag, der Parteivorstand und der Bundesausschuss.

(2) Alle Bestimmungen hinsichtlich der Organe der Bundespartei sind sinngemäß auch auf Organe der Landesverbände, der Kreisverbände und der bundesweiten Zusammenschlüsse anzuwenden, sofern diese Bundessatzung und die dort gültigen Satzungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.

§ 15 Aufgaben des Parteitages

(1) Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:

(a) die politische Ausrichtung, die Grundsätze und das Programm der Partei,

(b) die Satzung sowie die Wahlordnung und die Schiedsordnung der Partei,

(c) die Wahlprogramme zu Bundestags- und Europawahlen,

(d) die grundsätzlichen Richtlinien zur Finanzierung der politischen Arbeit, einschließlich der Bundesfinanzordnung,

(e) den Tätigkeitsbericht des Parteivorstandes und den Prüfbericht der Finanzrevisionskommission,

(f) die Wahl und Entlastung des Parteivorstandes,

(g) die Bildung und Auflösung von Landesverbänden,

(h) die Auflösung der Partei,

(i) die Verschmelzung mit einer anderen Partei.

(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an ihn gerichtete Anträge.

(4) Der Parteitag beschließt über den Bericht des Bundesausschusses zur Parteientwicklung, zum Zusammenwachsen der Landesverbände in den neuen und alten Bundesländern und zur Arbeit des Bundesausschusses.

(5) Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europäischen Parlament auf der Grundlage derer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bundesebene.

(6) Der Parteitag nimmt den Bericht der Bundesschiedskommission entgegen.

(7) Der Parteitag wählt:

(a) den Parteivorstand,

(b) die Mitglieder der Bundessschiedskommission,

(c) die Mitglieder der Finanzrevisionskommission.

§ 16 Zusammensetzung und Wahl des Parteitages

(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:

(a) 500 Delegierte aus den Gliederungen,

(b) die Delegierten des anerkannten Jugendverbandes,

(c) die Delegierten aus den bundesweiten innerparteilichen Zusammenschlüssen. Dem Parteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.

(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl soll spätestens vier Wochen vor dem Parteitag stattfinden. Davon unbenommen bleibt, dass der Bundesausschuss auf Antrag des Parteivorstandes oder der Parteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann. Unbenommen bleibt auch, dass die delegierende Versammlung jederzeit die Neuwahl ihrer Delegierten beschließen kann.

(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.

(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Parteivorstand bis zum 30.6. jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern zum 31.12. des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt. (5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch die Landesvorstände bis zum 30.9. jeden zweiten Jahres festgelegt.

(6) Die 500 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend der Mitgliederzahlen aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern paarweise im Höchstzahlverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; ... ) auf die Landesverbände verteilt. Die Weiterverteilung der Mandate innerhalb eines Landesverbandes erfolgt analog, sofern die jeweilige Landessatzung nichts anderes bestimmt.

(7) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils volle 250 aktive Mitglieder zwei Mandate, höchstens aber 30 Mandate.

(8) Die Delegierten aus den bundesweiten Zusammenschlüssen werden durch bundesweite Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten bundesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens

  • 1 000 Parteimitglieder angehören 8 Delegiertenmandate,
  • 750 Parteimitglieder angehören 6 Delegiertenmandate,
  • 500 Parteimitglieder angehören 4 Delegiertenmandate,
  • 250 Parteimitglieder angehören 2 Delegiertenmandate

mit beschließender Stimme.

Die Anzahl dieser Mandate bundesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl fünfzig nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Parteivorstand ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen.

(9) Bundesweite Zusammenschlüsse von weniger als 250 Parteimitgliedern erhalten zwei Mandate für Delegierte mit beratender Stimme. Diese werden durch deren bundesweite Mitglieder oder Delegiertenversammlungen gewählt.

(10) Die Delegierten mit beratender Stimme werden gemäß einem durch den Bundesausschuss zu beschließenden Schlüssel durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei gewählt.

(11) Dem Parteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Bundesorgane sowie die Mitglieder des Bundesfinanzrates, der Bundesschieds- und der Bundesfinanzrevisionskommission, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament und im Deutschen Bundestag an.

(12) Delegierte und weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben auf Parteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

§ 17 Einberufung und Arbeitsweise des Parteitages

(1) Ein ordentlicher Parteitag findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Der Parteitag wird auf Beschluss des Parteivorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer Frist von acht Wochen durch schriftliche Nachricht an die Delegierten und an die weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme einberufen. Soweit Delegierte noch nicht gewählt oder noch nicht gegenüber dem Parteivorstand gemeldet sind, geht die Nachricht an die delegierenden Gebietsverbände und Zusammenschlüsse sowie an den Jugendverband der Partei. Spätestens vier Wochen vor dem Parteitag sind alle Delegierten zu laden.

(3) In besonderen politischen Situationen kann ein außerordentlicher Parteitag auf Beschluss des Parteivorstandes ohne Wahrung der Einladungsfristen einberufen werden. Auf einem außerordentlichen Parteitag darf nur über Anträge beraten und beschlossen werden, die unmittelbar mit dem Grund der Einberufung zusammenhängen.

(4) Der ordentliche oder ein außerordentlicher Parteitag muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Fristen einberufen werden, wenn dies schriftlich und unter Angabe von Gründen beantragt wird:

(a) durch den Bundesausschuss,

(b) durch Landes- und Kreisverbände, die gemeinsam mindestens ein Viertel der Mitglieder vertreten,

(c) durch mindestens ein Viertel der Delegierten mit beschließender Stimme.

(5) Anträge an den Parteitag können bis spätestens sechs Wochen vor Beginn eingereicht werden. Sie sind den Delegierten spätestens vier Wochen vor Beginn der Tagung zuzustellen. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens acht Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren. Bei einem außerordentlichen Parteitag können diese Fristen verkürzt werden. Dringlichkeits- und Initiativanträge können mit Unterstützung von mindestens 50 beschließenden Delegierten mit Beschlusskraft auch unmittelbar auf dem Parteitag eingebracht werden.

(6) Anträge, welche von Landes-, und Kreis- und Ortsverbänden, bundesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Parteitages oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. den Bundessauschuss zu überweisen.

(7) Die Kreisverbände/Delegiertenwahlkreise müssen im Vorfeld eines jeden Parteitages die Möglichkeit haben, mit ihren Delegierten Anträge zu beraten und ihnen ein Votum zu einzelnen Sachverhalten zur Kenntnis zu geben.

(8) Der Parteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. Solange ein Parteitag keine eigene Geschäftsordnung beschließt, gilt die Geschäftsordnung des vorhergehenden ordentlichen Parteitages.

(9) Der Parteivorstand benennt zur Vorbereitung des Parteitages ein Tagungspräsidium, eine Mandatsprüfungskommission, eine Antragskommission und eine Wahlkommission, deren Aufgaben und Arbeitsweise in der Geschäftsordnung und in der Wahlordnung zu regeln sind. Der Parteitag entscheidet über die endgültige Zusammensetzung dieser Gremien.

(10) Über den Ablauf des Parteitages ist eine Niederschrift oder ein Tonträgermitschnitt zu fertigen und zu archivieren. Beschlüsse des Parteitages sind schriftlich zu protokollieren und durch die Versammlungsleitung zu beurkunden. Siehe Übergangsbestimmung 2.

§ 18 Aufgaben des Parteivorstandes

(1) Der Parteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet die Partei.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

(a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz- und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

(b) die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,

(c) die Vorbereitung von Parteitagen und von Tagungen des Bundesausschusses und die Durchführung von deren Beschlüssen,

(d) die Beschlussfassung über durch den Parteitag oder den Bundesausschuss an den Parteivorstand überwiesene Anträge,

(e) die Unterstützung der Landesverbände und der bundesweiten Zusammenschlüsse der Partei sowie die Koordinierung deren Arbeit,

(f) die Koordinierung der internationalen Arbeit,

(g) die Vorbereitung von Wahlen, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung einer Bundesvertreterversammlung zur Aufstellung einer Bundesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Einreichung (Unterzeichnung) dieser Bundesliste,

(h) die Feststellung des Delegiertenschlüssels für den Parteitag und den Bundesausschuss.

(3) Der Parteivorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei. Diese unterstützt die Arbeit des Parteivorstandes, der anderen Organe und Gremien der Bundespartei, der Landesverbände und der bundesweiten Zusammenschlüsse.

§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Parteivorstandes

(1) Der Parteivorstand (Gesamtvorstand) besteht aus insgesamt 26 vom Parteitag zu wählenden Mitgliedern, darunter die Mitglieder des Geschäftsführenden Parteivorstandes, eine Jugendpolitische Sprecherin oder ein Jugendpolitischer Sprecher, für die/den das Vorschlagsrecht beim anerkannten Jugendverband nach § 11 liegt und eine Sprecherin oder ein Sprecher der Studierenden für die/den das Vorschlagsrecht beim anerkannten Studierendenverband nach § 11 liegt.

(2) Der Geschäftsführende Parteivorstand besteht aus zehn Mitgliedern, darunter:

a) zwei Parteivorsitzende unter Berücksichtigung der Mindestquotierung,

b) eine Bundesschatzmeisterin oder ein Bundesschatzmeister,

c) eine Bundesgeschäftsführerin oder ein Bundesgeschäftsführer,

d) eine stellvertretende Parteivorsitzende, ein stellvertretender Parteivorsitzender oder mehrere stellvertretende Parteivorsitzende.

Die genaue Zusammensetzung des Parteivorstandes bestimmt der Parteitag.

Die Mitglieder des Geschäftsführenden Parteivorstandes nach a bis d werden durch den Parteitag, die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Parteivorstandes werden durch den Parteivorstand gewählt.

(3) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Parteivorstandes werden mit ihrer Wahl zugleich zu Mitgliedern des Bundesausschusses gewählt.

(4) Der Parteivorstand wird in der Regel in jedem zweiten Jahr gewählt. Hat in einem Kalenderjahr keine Wahl des Parteivorstandes stattgefunden, muss diese spätestens auf einem ordentlichen Parteitag im darauffolgenden Kalenderjahr stattfinden. Im Übrigen finden eine Neuwahl des Parteivorstandes oder eventuelle Nachwahlen auf Beschluss des Parteitages statt.

(5) Mitglieder der Partei DIE LINKE, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder zu einer/einem Abgeordneten oder einer Fraktion der Partei stehen, zeigen dies bei ihrer Kandidatur an.

§ 20 Arbeitsweise des Parteivorstandes

(1) Soweit durch diese Satzung, die Bundesfinanzordnung und die Beschlüsse des Parteitages nichts anderes bestimmt wird, regelt der Parteivorstand die Aufgabenverteilung unter seinen Mitgliedern selbst und macht diese parteiöffentlich bekannt.

(2) Der Parteivorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Geschäftsführende Parteivorstand erledigt im Sinne der Beschlüsse des Parteivorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben und bereitet die Parteivorstandssitzungen vor. Er ist verpflichtet, den Parteivorstand über alle Beschlüsse und Maßnahmen zu informieren. Das Nähere zur Arbeit des Geschäftsführenden Parteivorstandes regelt die Geschäftsordnung des Parteivorstandes.

(4) Die Parteivorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich und können für Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilen. Neben den Vorsitzenden können auch jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes die Partei gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.

(5) Der Parteivorstand ist gegenüber dem Parteitag rechenschaftspflichtig und an seine Beschlüsse gebunden. Über seine Beschlüsse sind der Bundesausschuss, die Landesverbände, die bundesweiten Zusammenschlüsse und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit die Mitglieder umfassend zu unterrichten.

(6) Der Parteivorstand kann nur auf Grund eines mit der absoluten Mehrheit der gewählten Mitglieder gefassten Beschlusses geschlossen zurücktreten. In diesem Fall ist unmittelbar ein außerordentlicher Parteitag einzuberufen.

(7) Der Parteivorstand beruft in jedem zweiten Kalenderjahr als Konsultationsgremium einen Ältestenrat. Der Ältestenrat berät aus eigener Verantwortung oder auf Bitte des Parteivorstandes zu grundlegenden und aktuellen Problemen der Politik der Partei. Er unterbreitet Vorschläge oder. Empfehlungen und beteiligt sich mit Wortmeldungen an der parteiöffentlichen Debatte.

§ 21 Aufgaben des Bundesausschusses

(1) Der Bundesausschuss ist das Organ der Gesamtpartei mit Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Parteivorstand.

(2) Der Bundesausschuss fördert und unterstützt das Zusammenwachsen der Landesverbände. Er soll Initiativen ergreifen und unterstützen, die diesem Ziel dienen.

(3) Der Bundesausschuss berät und beschließt insbesondere über:

(a) grundsätzliche politische und organisatorische Fragen auf der Grundlage dieser Satzung, von Beschlüssen des Parteitages oder auf Antrag des Parteivorstandes,

(b) den jährlichen Finanzplan auf Vorschlag des Parteivorstandes,

(c) Anträge, die an den Bundesausschuss gestellt oder durch den Parteitag an den Bundesausschuss überwiesen wurden,

(d) Angelegenheiten, bei denen der Parteivorstand wegen ihrer politischen Bedeutung oder wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Belastungen eine Beschlussfassung des Bundesausschusses für notwendig erachtet,

(e) Kampagnen, die bei ihrer Durchführung erhebliche finanzielle Mittel oder personelle Ressourcen der Landesverbände binden.

(4) Der Bundesausschuss wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Partei in die Organe der Europäischen Linken (EL).

(5) Der Bundesausschuss unterbreitet der Bundesvertreterversammlung einen Personalvorschlag zur Aufstellung der Bundesliste für die Wahlen zum Europäischen Parlament.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Bundesausschusses

(1) Dem Bundesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:

(a) 60 Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände,

(b) zwölf von der Versammlung der Sprecherinnen und Sprecher der bundesweiten Zusammenschlüsse zu wählende Mitglieder, wobei beim Stimmrecht die Stärke der Zusammenschlüsse zu berücksichtigen ist. Das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesausschuss.

(c) sechs durch den Parteivorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder, darunter die/der Bundesschatzmeister/in.

(d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des anerkannten Jugendverbandes.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Verteilung der Mandate auf die Landesverbände erfolgt entsprechend den Delegiertenzahlen des Parteitages paarweise im Divisorenverfahren nach Adams.

(3) Dem Bundesausschuss können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(4) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Parteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt. Dabei sollen die Gruppe im Europäischen Parlament, die Bundestagsfraktion und die Vertreterinnen und Vertreter der Partei in der Partei der Europäischen Linken angemessen berücksichtigt werden.

(5) Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.

(6) Das Amt der Mitglieder beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des Bundesausschusses und endet mit dem Zusammentreten des Bundesausschusses der folgenden Wahlperiode.

§ 23 Arbeitsweise des Bundesausschusses

(1) Der Bundesausschuss tritt bei Bedarf, jedoch mindestens halbjährlich zusammen.

(2) Das Präsidium nimmt seine Aufgaben bis zur Konstituierung des nachfolgenden Bundesausschusses wahr.

(3) Der Bundesausschuss muss auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Bundesausschussmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(4) Der Bundesausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen.

(5) Der Bundesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 24 Die finanziellen Mittel der Partei

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei werden durch den Parteivorstand sowie durch die Landes- und Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2) Die Partei finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Mandatsträgerbeiträgen, Spenden und den anderen zulässigen, im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Partei verzichtet grundsätzlich auf Unternehmensspenden. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Beschlussfassung des zuständigen Landesvorstandes bzw. des Parteivorstandes. Widersprüche gegen entsprechende Beschlüsse auf Landesebene entscheidet der Parteivorstand. Monierte Spenden müssen bei einer entsprechenden negativen politischen Bewertung an den Spender zurücküberwiesen werden

(4) Die Mitglieder der Partei entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.

§ 25 Finanzplanung und Rechenschaftslegung

(1) Die Vorstände der Partei sind für die jährliche Finanzplanung und für die Rechenschaftslegung über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen der Partei nach den Festlegungen der Bundesfinanzordnung und des Parteiengesetzes zuständig.

(2) Der Bundessauschuss entscheidet über den jährlichen Bundesfinanzplan auf Vorschlag des Parteivorstandes. Landesverbände können für die Landesfinanzpläne eine ähnliche Regelung treffen.

§ 26 Bundesfinanzrat

(1) Der Bundesfinanzrat berät alle grundsätzlichen Fragen der Finanzarbeit der Partei. Er bereitet grundsätzliche Entscheidungen zum Finanzkonzept, zur Finanzplanung, zur Verteilung des gemeinsamen Wahlkampffonds und zum innerparteilichen Finanzausgleich vor.

(2) Der Bundesfinanzrat setzt sich aus der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister und den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern zusammen.

(3) Der Bundesfinanzrat ist gegenüber dem Parteitag, dem Parteivorstand und dem Bundesausschuss antragsberechtigt. Er hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen Stellung zu nehmen.

(4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) In den Landessatzungen sind analoge Regelungen zu treffen.

§ 27 Finanzrevision

(1) In der Bundespartei sowie in den Landes- und Kreisverbänden sind Finanzrevisionskommissionen zu bilden. Diese werden durch den Parteitag der Bundespartei sowie durch die Parteitage der Landes- und Kreisverbände gewählt. Sie bestimmen aus ihrer Mitte über den Vorsitz.

(2) Mitglieder von Vorständen, des Bundesausschusses oder ähnlicher Parteiausschüsse in Landes- und Kreisverbänden, Mandatsträgerinnen und Mandatsträger derselben Ebene wie die entsprechende Kommission, Angestellte der Partei oder von mit ihr verbundenen Unternehmen bzw. Institutionen sowie Mitglieder, die auf andere Weise regelmäßige Einkünfte von der Partei beziehen, können nicht Mitglieder der Finanzrevisionskommissionen sein.

(3) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen die Finanztätigkeit der Vorstände, der Geschäftsstellen und der gesamten Partei sowie den Umgang mit dem Parteivermögen. Sie unterstützen die jährliche Finanz- und Vermögensprüfung gemäß Parteiengesetz.

(4) Die Finanzrevisionskommissionen prüfen gemäß Parteiengesetz den finanziellen Teil der Vorstandsberichte an die Parteitage.

(5) Das Nähere zu Aufgaben und Arbeitsweise der Finanzrevisionskommissionen regelt eine vom Parteitag zu beschließende Ordnung.

§ 28 Öffentlichkeit

(1) Die Organe der Partei beraten grundsätzlich parteiöffentlich.

(2) Gäste können im Rahmen der Geschäftsordnung und der Tagesordnung Rederecht erhalten.

(3) Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

(4) Die Öffentlichkeit muss ausgeschlossen werden, wenn Rechte Dritter, insbesondere Persönlichkeitsrechte, dies erfordern. Die an die Bundesorgane der Partei gestellten Anträge sowie die Tagungsprotokolle und gültigen Beschlüsse dieser sind in geeigneter Weise parteiöffentlich zu machen.

§ 29 Anträge

(1) Anträge können von den Mitgliedern, den Vorständen und anderen Gremien aus Gebietsverbänden, von Zusammenschlüssen und vom anerkannten Jugendverband der Partei gestellt werden.

(2) Anträge sind beim zuständigen Vorstand der Partei einzureichen. Dieser hat sie unverzüglich dem nach dieser Satzung zuständigen Organ zuzuleiten. Über die Weiterleitung ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrages zu informieren.

(3) Der Beschluss zum Antrag ist der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

(4) Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die Geschäftsordnungen der Organe.

§ 30 Einladung und Beschlussfähigkeit

(1) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane sowie der Versand der Beratungsunterlagen erfolgt durch einfachen Brief an die zuletzt angegebene Anschrift des zu Ladenden. Sie kann durch Fax oder durch E-Mail erfolgen, sofern die zu Ladenden eine Fax-Nummer oder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine ergänzende Regelung vorsehen.

(2) Gewählte Parteiorgane sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Geschäftsordnungen der Organe können eine andere Regelung vorsehen.

(3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn alle teilnahmeberechtigten Parteimitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind.

(4) Beschlussunfähigkeit wird nur auf Antrag festgestellt.

(5) Ist die Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist das Parteiorgan auf seiner nächsten Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 31 Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Bundessatzung, die Wahlordnung, eine Landessatzung oder eine Kreissatzung nicht ausdrücklich eine andere Mehrheit vorsehen.

(2) Eine einfache Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet.

(3) Eine absolute Mehrheit ist bei Sachabstimmungen und Wahlen gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen überschreitet.

(4) Eine satzungsändernde Mehrheit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Ja- Stimmen sind und wenn mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten mit Ja stimmt. Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen. Abstimmungsberechtigte sind auf Delegiertenversammlungen alle gewählten Delegierten mit beschließender Stimme unabhängig von ihrer Anwesenheit, in Mitgliederversammlungen alle anwesenden Mitglieder.

(5) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. Sie sind in der Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.

(6) Wahlen zu Parteiorganen sind geheim. Bei allen anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird. Das Nähere wird durch die Wahlordnung der Partei geregelt.

(7) Abstimmungen über Sachfragen sind grundsätzlich offen. Namentliche Abstimmungen können im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung geregelt werden.

(8) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

§ 32a Ersatzvornahme

(1) Der Parteivorstand kann mit Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder Beschlüsse von Landes- oder Kreisverbänden aufheben, die offensichtlich satzungs- oder gesetzeswidrig sind. Der Parteivorstand kann, soweit dies zur Regelung eines Zustandes erforderlich ist, den aufgehobenen Beschluss durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Der Parteivorstand kann mit Mehrheit von Zweidritteln seiner Mitglieder auch offensichtlich satzungs- oder gesetzeswidrig nicht gefasste Beschlüsse ersetzen.

(2) Vor einem Beschluss nach Abs. 1 ist der betroffene Landes- oder Kreisverband anzuhören und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Auf die Anhörung darf nur verzichtet werden, wenn eine Fortdauer des satzungs- oder gesetzeswidrigen Beschlusses zu einem schweren Schaden führen würde.

(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 kann der Bundesausschuss binnen eines Monats mit absoluter Mehrheit seiner gewählten Mitglieder Widerspruch einlegen. Legt der Bundes-ausschuss Widerspruch gegen einen Beschluss des Parteivorstandes nach Abs. 1 ein, entscheidet die Bundesschiedskommission.

(4) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 kann der betroffene Landes- oder Kreisverband das Schiedsverfahren auch insoweit durchführen, soweit er durch den angegriffenen Beschluss in seinem eigenen Handeln beeinträchtigt ist. Für solche Verfahren nach Satz 1 ist die Bundesschiedskommission zuständig.

§ 33 Ausübung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes und die Höhe der Vergütung bedürfen eines Beschlusses des Parteivorstandes bzw. des zuständigen Landesvorstandes. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Bundesausschuss bzw. durch den zuständigen Landesausschuss/Landesrat.

(3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.

(4) Die Mitglieder des Parteivorstandes und jedes Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- bzw. der Landesebene sein.

(5) Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten.

§ 34 Beendigung von Parteiämtern und Delegiertenmandaten

(1) Ein Parteiamt oder Delegiertenmandat endet auf Grund von Abwahl, Neuwahl, Rücktritt oder mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Partei.

(2) Eine Abwahl kommt zustande, wenn das wählende Organ in geheimer Abstimmung

(a) eine von der gewählten Person gestellte Vertrauensfrage mit einfacher Mehrheit negativ beantwortet oder

(b) auf Antrag mit absoluter Mehrheit die Abwahl beschließt. Abwahlanträge müssen in der vorläufigen Tagesordnung angekündigt sein.

(3) Rücktritte von Parteiämtern und Delegiertenmandaten sind gegenüber dem zuständigen Vorstand schriftlich zu erklären oder zu Protokoll zu geben.

(4) Der zuständige Vorstand stellt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 auf der Grundlage des Wahlprotokolls die Nachfolge bzw. die Notwendigkeit einer Neu- bzw. Nachwahl fest und leitet die entsprechenden Schritte ein.

§ 35 Einreichung (Unterzeichnung) von Wahlvorschlägen

(1) Zur Einreichung eines Wahlvorschlages für die Wahlen zum Europäischen Parlament ist ausschließlich der Parteivorstand befugt.

(2) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten (Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind ausschließlich die zuständigen Landesvorstände befugt.

(3) Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind ausschließlich die zuständigen Kreisvorstände befugt.

(4) Landessatzungen können im Rahmen der Wahlgesetze abweichende Regelungen zu den Absätzen 2 und 3 enthalten. Enthält ein Wahlgesetz anders lautende zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

§ 36 Aufstellung der Bundeslisten für Wahlen zum Europäischen Parlament

(1) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für die Wahlen zum Europäischen Parlament und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Bundesliste erfolgt in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Bundesvertreterversammlung).

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für die Bundesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt. Die Bestimmungen über den Parteitag sind sinngemäß anzuwenden.

§ 37 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterversammlung). Welche Form der Aufstellung in einem Landesverband zur Anwendung kommt, regelt die Landessatzung.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.

(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreter*innenversammlung), ab 1.000 Mitgliedern im Landesverband in jedem Fall als besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreter*innenversammlung).

(4) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.

§ 38 Schlichtungs- und Schiedsverfahren

(1) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten in der Partei oder eines Gebietsverbandes mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung dieser Satzung und nachgeordneter Ordnungen und zur Entscheidung über Wahlanfechtungen sind durch den Parteitag und durch die Parteitage der Landesverbände Schiedskommissionen zu bilden. Für Kreisverbände können Schlichtungskommissionen gebildet werden, auch gemeinsame Schlichtungskommissionen für mehrere Kreisverbände.

(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zur Partei oder einem Gebietsverband stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(3) Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig, über die Eröffnung von Schiedsverfahren entscheiden die Schiedskommissionen.

(4) Die Bundesschiedskommission schlichtet und entscheidet erst- und letztinstanzlich Streitfälle zwischen Landesverbänden sowie zwischen Bundesorganen der Partei einerseits und einzelnen Mitgliedern, Gebietsverbänden, Zusammenschlüssen oder anderen Bundesorganen andererseits.

(a) Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden und Zusammenschlüssen.

(b) Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Wahlanfechtungen auf Bundesebene.

(c) Sie entscheidet erst- und letztinstanzlich über Widersprüche gegen die Zulassung und über die Anfechtung von Mitgliederentscheiden.

(d) Sie ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen von Schiedskommissionen. Bei Beschlussunfähigkeit einer Landesschiedskommission schlichtet und entscheidet die Bundesschiedskommission entweder selbst oder verweist das Verfahren an eine andere Landesschiedskommission, wenn diese und die Beteiligten damit einverstanden sind.

(5) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.

(6) Schlichtungskommissionen schlichten Streitfälle innerhalb von Kreisverbänden.

(7) Schiedskommissionen können im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens

(a) Maßnahmen anordnen, die der Wiederherstellung der satzungsmäßigen Ordnung in der Partei dienen,

(b) Mitglieder nach § 3 Absatz 4 aus der Partei ausschließen.

(8) Für die Tätigkeit der Schiedskommissionen beschließt der Parteitag eine Schiedsordnung, die den Beteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung eines Mitglieds der Schiedskommission wegen Befangenheit gewährleistet. Die Schiedsordnung regelt die genauen Zuständigkeiten der Schiedskommissionen und die Einzelheiten des Schiedsverfahrens.

§ 39 Übergangsbestimmungen

(1) Parteitagsbeschlüsse mit besonderer Ost-West-Relevanz bedürfen bis zum Ablauf des Jahres 2016 zu ihrer Annahme zusätzlich einer einfachen Mehrheit der Delegierten aus den zehn westdeutschen Landesverbänden und einer einfachen Mehrheit der Delegierten aus den sechs ostdeutschen Landesverbänden. Das Erfordernis einer solchen Mehrheit liegt vor, wenn es auf Antrag ein Viertel der Delegierten vor der Beschlussfassung feststellt.

(2) Parteitagsbeschlüsse zu Änderungen oder zur Streichung von Übergangsregelungen in      § 38 bedürfen zu ihrer Annahme zusätzlich einer einfachen Mehrheit der Delegierten aus den zehn westdeutschen Landesverbänden und einer einfachen Mehrheit der Delegierten aus den sechs ostdeutschen Landesverbänden.

§ 40 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung wurde am 25. März 2007 beschlossen und am 16. Juni 2007 vom Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE angenommen. Sie tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

(2) Änderungen dieser Satzung müssen vom Parteitag mit einer satzungsändernden Mehrheit beschlossen werden. Mitgliederentscheide mit empfehlendem bzw. bestätigendem Charakter nach §8 (1) bleiben unbenommen.Die Bundesfinanzordnung, einschließlich der Beitragstabelle, die Schiedsordnung und die Wahlordnung können vom Parteitag mit einer absoluten Mehrheit beschlossen und geändert werden. Sie sind Bestandteil dieser Satzung. In Zweifelsfällen geht die Bundessatzung vor.

(3) Bei der Auflösung der Partei fällt das Parteivermögen an eine von dem Parteitag mit einfacher Mehrheit bestimmte und als gemeinnützig anerkannte Stiftung.