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Wahlordnung

Beschluss des Gründungsparteitages am 16. Juni 2007 in Berlin, geändert durch Beschluss des Parteitags der Partei DIE LINKE am 21./22./23. Oktober 2011 in Erfurt

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Wahlen innerhalb der Partei.

(2) Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerberinnen und -bewerbern für öffentliche Wahlen.

(1) Es gilt allgemein der Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl.

(2) Wahlen, die weder die Besetzung von Organen der Partei oder ihrer Gebietsverbände, noch mittelbar (Wahl von Vertreterinnen und Vertretern) oder unmittelbar die Aufstellung von Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerbern betreffen, können offen durchgeführt werden, wenn keine wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerin und kein wahlberechtigter Versammlungsteilnehmer dem widerspricht.

(3) Eine Versammlung kann im Rahmen des Grundsatzes nach Absatz 1 und im Rahmen der Bundessatzung ergänzende oder abweichende Bestimmungen zu den §§ 8 und 10 bis 12 treffen. Ein entsprechender Versammlungsbeschluss kann jedoch niemals rückwirkend auf eine bereits stattgefundene Wahlhandlung angewendet werden.

(4) Nach Versammlungsbeschluss sind auch elektronische Wahlen zulässig, soweit diese das Wahlgeheimnis, den Datenschutz und die Manipulations- und Dokumentationssicherheit gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(1) Wahlen sind anzusetzen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen bzw. ein zulässiger Abwahlantrag vorliegt.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn zur Wahl spätestens 10 Tage vorher eingeladen wurde.

(3) Soweit die Wahlen nicht satzungsgemäß vorgeschrieben sind, bleibt es der Versammlung unbenommen, angekündigte Wahlen ganz oder teilweise von der Tagesordnung abzusetzen.

(1) Zur Durchführung einer oder mehrerer Wahlen bestimmt die Versammlung in offener Abstimmung eine Wahlkommission, welche aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestimmt, sofern diese oder dieser nicht bereits durch die Versammlung bestimmt wurde.

(2) Die Wahlkommission leitet die Wahlhandlung und stellt das Wahlergebnis fest.

(3) Die Mitglieder der Wahlkommission müssen der Versammlung nicht angehören. Die Wahlkommission kann bei Bedarf weitere Wahlhelferinnen und Wahlhelfer hinzuziehen.

(4) Wer selbst für ein zu wählendes Parteiamt oder Mandat kandidiert, kann nicht der Wahlkommission angehören. Nimmt ein Mitglied der Wahlkommission eine Kandidatur an, scheidet es unmittelbar aus der Wahlkommission aus.

(1) Wahlen für unterschiedliche Parteiämter oder Mandate finden in jeweils gesonderten Wahlgängen nacheinander statt. Die Versammlung kann entscheiden, dass Wahlgänge parallel stattfinden können.

(2) Bei parallel stattfindenden Wahlgängen ist eine gleichzeitige Wahlbewerbung auch dann möglich, wenn die gleichzeitige Annahme der zu wählenden Parteiämter und Mandate ausgeschlossen ist.

(3) Bei der Aufstellung der einzelnen Listenplätze von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen ist analog zu verfahren. (Ausnahme: siehe § 6 Absatz 4)

(1) Wahlen für mehrere gleiche Parteiämter oder Mandate werden in der Regel in zwei aufeinander folgenden Wahlgängen durchgeführt. Dabei werden im ersten Wahlgang die gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) den Frauen vorbehaltenen Parteiämter oder Mandate besetzt. Im zweiten Wahlgang werden die danach verbleibenden Parteiämter oder Mandate besetzt.

(2) Beide Wahlgänge können, auf Beschluss der Versammlung, parallel stattfinden, wenn nicht mehr Frauen vorgeschlagen werden als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt mindestens gewählt werden sollen oder wenn alle (weiblichen) Bewerberinnen bereits vorab auf die Teilnahme am zweiten Wahlgang verzichten. Die Teilung in zwei Wahlgänge entfällt, wenn nicht mehr Männer vorgeschlagen werden, als gemäß den Vorgaben zur Geschlechterquotierung insgesamt höchstens gewählt werden können.

(3) Zusätzliche Wahlgänge, zum Beispiel zur Berücksichtigung von Gebietsverbänden oder zur Sicherung besonderer Quoten, sind nach Versammlungsbeschluss zulässig. Die Absätze 1 und 2 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlagslisten für öffentliche Wahlen können nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss mehrere aufeinander folgende Listenplätze wie gleiche Mandate behandelt werden. Dabei werden in dem gemäß der Geschlechterquotierung den Frauen vorbehaltenen ersten Wahlgang die ungeraden, im zweiten Wahlgang die geraden Listenplätze, jeweils in der Reihenfolge der erreichten Ja-Stimmen-Zahlen, besetzt. (Bundessatzung § 10 Absatz 5)

(1) Jedes Parteimitglied kann Wahlvorschläge unterbreiten oder sich selbst bewerben. Für weitere Wahlgänge nach § 12 können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.

(2) Wahlvorschläge müssen schriftlich eingereicht werden. Das schriftliche Einverständnis der Vorgeschlagenen muss vorliegen. (elektronische Übermittlung ist ausreichend).

(3) Wenn eine vorgeschlagene Person in der Wahlversammlung selbst anwesend ist, kann sowohl der Wahlvorschlag als auch die Zustimmung der Bewerberin bzw. des Bewerbers durch Zuruf erfolgen. Auf Zuruf können jedoch nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Wahlvorschläge unterbreiten.

(4) Wahlvorschläge sind bis zum Abschluss der Bewerberinnen- und Bewerberliste für den entsprechenden Wahlgang zulässig.

(5) Alle vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine angemessene Redezeit zu ihrer Vorstellung. Über die angemessene Zeit und über Möglichkeit und Umfang von Fragen an Bewerberinnen und Bewerber und Stellungnahmen zu Bewerberinnen und Bewerbern ist durch Versammlungsbeschluss zu entscheiden. Dabei sind die Bewerberinnen und Bewerber für gleiche Parteiämter oder Mandate gleich zu behandeln.

(1) Stimmzettel in einem Wahlgang müssen in Form und Farbe einheitlich sein.

(2) In jedem Wahlgang sind alle Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf einen einheitlichen Stimmzettel aufzunehmen.

(3) Jede und jeder Wahlberechtigte hat das Recht, hinter dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers mit Ja, mit Nein oder mit Enthaltung zu stimmen. Fehlt eine Kennzeichnung, ist dies eine Enthaltung.

(4) Die Zahl der zulässigen Ja-Stimmen in einem Wahlgang ist auf die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate begrenzt. Die zulässige Zahl der Ja-Stimmen muss bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft werden.

(5) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber in einem Wahlgang größer als die Zahl der zu besetzenden Parteiämter oder Mandate, entfällt die Möglichkeit von Nein-Stimmen.

(1) Die Stimmenauszählung durch die Wahlkommission ist parteiöffentlich. Die ordnungsgemäße Auszählung darf durch die Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt werden. Bei der Stimmenauszählung ist zu gewährleisten, dass keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten möglich sind.

(2) Die Wahlkommission hat Stimmzettel für ungültig zu erklären, wenn auf ihnen der Wille der oder des Wählenden nicht gemäß dieser Wahlordnung erkennbar ist, wenn auf ihnen mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden oder wenn sie das Prinzip der geheimen Wahl verletzen.

(1) Grundsätzlich sind mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 in einem Wahlgang diejenigen gewählt, bei denen die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen

(absolute Mehrheit). Durch Satzung oder durch Versammlungsbeschluss kann für bestimmte Ämter auch ein höheres Quorum bestimmt werden.

(2) Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit). In Wahlgängen ohne die Möglichkeit von Nein-Stimmen haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber die einfache Mehrheit erreicht, wenn sie auf mindestens einem Viertel der gültigen Stimmzettel gewählt wurden. Durch Versammlungsbeschluss kann ein anderes Mindestquorum bestimmt werden.

(1) Haben in einem Wahlgang mehr Bewerberinnen oder Bewerber die jeweils erforderliche Mehrheit erreicht, als überhaupt Parteiämter oder Mandate zu besetzen waren, sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmen-Zahlen gewählt.

(2) Bei Delegiertenwahlen sind alle weiteren Bewerberinnen und Bewerber mit der erforderlichen Mehrheit in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahl als Ersatzdelegierte gewählt, soweit nicht zur Wahl der Ersatzdelegierten gesonderte Wahlgänge stattfinden.

(3) Entfällt auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber die gleiche Stimmenzahl, entscheidet eine Stichwahl. Kommt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis entscheidet das Los.

(4) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge ihrer Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie sowohl die erforderliche Mehrheit nach § 10 dieser Ordnung erhalten haben, als auch der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung

(Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen. Die Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung ist bereits im ersten Wahlgang (nach § 6 Absatz 1 Satz 2) anteilig zu berücksichtigen.

(1) Bleiben nach einem Wahlgang Parteiämter oder Mandate unbesetzt, kann durch Versammlungsbeschluss entweder

  • die Wahl vertagt oder
  • ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11) aufgerufen oder
  • eine Stichwahl herbeigeführt werden.

(2) In einer Stichwahl stehen diejenigen noch nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl, die in den zuvor stattgefundenen Wahlgängen die meisten Ja-Stimmen erhalten haben, soweit sie ihre Wahlbewerbung nicht zurückziehen. Neue Bewerbungen sind unzulässig. Dabei stehen höchstens doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zur Wahl, wie noch Parteiämter bzw. Mandate zu besetzen sind, bei Stimmengleichheit der letzten Bewerberinnen bzw. Bewerber ausnahmsweise auch mehr. Ein Nachrücken in die Stichwahl an Stelle von Wahlbewerberinnen bzw. -bewerbern, die ihre Bewerbung zurückgezogen haben, ist nicht möglich. Gewählt sind die Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen. Falls nach einem zuvor stattgefundenen Wahlgang so viele Wahlbewerbungen zurückgezogen werden, dass nur noch so viele Bewerbungen wie zu besetzende Funktionen übrig bleiben, ist statt einer Stichwahl ein weiterer Wahlgang aufzurufen.

(3) Bei den Wahlen der weiteren Mitglieder des Parteivorstandes oder eines Landesvorstandes können an einer Stichwahl mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber, die keine Mandatsträgerinnen und -träger der Europa-, Bundes- oder Landesebene sind, teilnehmen, wie gemäß § 32 Absatz 4 der Bundessatzung mindestens noch gewählt werden müssen. Die zulässige Zahl von Mandatsträgerinnen und -trägern verringert sich gegebenenfalls entsprechend. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Ja-Stimmen-Zahlen gewählt, soweit sie der Bedingung nach § 32 Absatz 4 der Bundessatzung (Höchstzahl von Mandatsträgerinnen und -trägern der Europa-, Bundes- oder Landesebene im Parteivorstand und in den Landesvorständen) genügen.

(1) Eine Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte dem nicht unmittelbar nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses widerspricht.

(2) Jede Wahl ist zu protokollieren. Das Protokoll muss alle ergänzenden Versammlungsbeschlüsse zu dieser Wahlordnung und alle Wahlergebnisse enthalten. Es ist durch die Wahlleiterin bzw. den Wahlleiter und zwei weitere Mitglieder der Wahlkommission zu unterzeichnen. Die Wahlunterlagen (Wahlprotokoll, Stimmzettel, Zählzettel, Wahllisten usw.) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.

(3) Vakante Parteiämter sind durch Nachwahlen zu besetzen.

(4) Vakante Delegiertenmandate sind nur dann durch Nachwahlen zu besetzen, wenn unter Beachtung der Vorgaben zur Geschlechterquotierung (Bundessatzung § 10 Absatz 4) keine gewählten Ersatzdelegierten mehr zur Verfügung stehen.

(1) Wird während der Wahlhandlung oder während der Stimmenauszählung ein Wahlfehler festgestellt, der relevanten Einfluss auf das Wahlergebnis haben kann, hat die Wahlkommission die Wahlhandlung bzw. die Stimmenauszählung sofort abzubrechen und die Wiederholung der Wahlhandlung zu veranlassen. Der Grund für die Wahlwiederholung ist im Wahlprotokoll festzuhalten.

(2) Im Übrigen kann eine Wahlwiederholung nur infolge einer Wahlanfechtung stattfinden.

(1) Wahlen können bei der zuständigen Schiedskommission angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen dieser Wahlordnung, der Parteisatzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze oder des Verfassungsrechts behauptet wird und eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.

(2) Wahlanfechtungen haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Anfechtungsberechtigt sind:

  1. der Parteivorstand und die zuständigen Landes- und Kreisvorstände
  2. wahlberechtigte Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmer
  3. unterlegene Wahlbewerberinnen und -bewerber.

(4) Eine Wahlanfechtung ist binnen zwei Wochen nach Ablauf des Tages, an dem die Wahl stattfand, zulässig.

(5) Eine Wahlanfechtung ist nur begründet, wenn und soweit der behauptete Mangel Einfluss auf das Ergebnis der Wahl gehabt haben kann.

(6) Die Schiedskommission ist bei einer berechtigten Wahlanfechtung befugt, eine Wahlwiederholung anzuordnen.