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Verfahrensregeln der Bundesschiedskommission

Die Bundesschiedskommission (BSchK) hat zur Schiedsordnung Verfahrensregeln beschlossen. Die Regeln betreffen im Wesentlichen die Arbeitsweise der Kommission und die Zusammenarbeit zwischen Kommission und Geschäftsstelle. Wir veröffentlichen die Regeln in vollständiger Form, um über die Verfahrensweise der Kommission zu informieren.

(Beschluss vom 10. Juli 2021)

1.1. Die Mitglieder der Kommission wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen die jeweils bis zur Neuwahl des Vorsitzes im Amt bleiben.

1.2. Außerhalb der Sitzungen ist der/die Vorsitzende für die laufenden Geschäfte der Kommission verantwortlich und regelt die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Sie/Er setzt sich mit ihren/seinen Stellvertreter/innen über alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten ins Benehmen. Die Mitglieder der Kommission werden über die Geschäftsführung der Kommission zwischen den Sitzungen unterrichtet.

1.3. Die Urschrift von Beschlüssen wird von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet. Die Beteiligten erhalten eine Ausfertigung von der Geschäftsstelle.

1.4. Die Angelegenheiten der Geschäftsstelle werden von der vom Parteivorstand/Geschäftsführung der Partei dafür beauftragten Person eigenverantwortlich wahrgenommen.

2.1. Schriftform

Die nach der Schiedsordnung vorgesehene Schriftform wird gewahrt durch eigenhändige Unterschrift. Die Schreiben können auch gefaxt oder eingescannt als E-Mail-Anhang übermittelt werden. Die Übermittlung per E-Mail-Text ist unwirksam.
Bei Beschwerden ist eine Kopie des angefochtenen Beschlusses beizufügen.
Alle eingehenden Schriftstücke erhalten einen Eingangsstempel.

2.2. Aktenführung

2.2.1. Alle Verfahren erhalten ein Aktenzeichen, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • BSchK/laufende Eingangsnummer/Jahreszahl/Zusatz.
  • Verfahren in erstinstanzlicher Zuständigkeit der BSchK erhalten den Zusatz: A. Beschwerden erhalten den Zusatz: B.
  • Anträge auf vorläufige Maßnahmen halten den Zusatz VM, ggf. in Verbindung mit A oder B.

2.2.2. Alle schriftlichen Eingänge werden unverzüglich einem laufenden Verfahren zugeordnet. Die BSchK übernimmt keine Gewähr dafür, dass unaufgefordert übersandte E - Mails von Verfahrensbeteiligten oder Dritten automatisch zur Akte genommen werden.

2.2.3. Die Akte wird in chronologischer Reihenfolge geheftet. Eine etwaige Akte der LSchK ist in unveränderter Reihenfolge vorzuheften. Mitgliederlisten u. ä. umfangreichere Anlagen werden gesondert geführt. Dies wird in der Hauptakte vermerkt.

2.3. Vorbereitung der Sitzungen

2.3.1. Die anhängigen Verfahren werden von der Geschäftsstelle routinemäßig für die kommende Sitzung der BSchK vorbereitet, soweit erforderlich in Absprache mit der/dem Vorsitzenden. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

  • Eingangsbestätigung,
  • Erfassung der Verfahrensbeteiligten,
  • Anlage eines Datenblattes (Deckblatt) für die Akte,
  • Übersendung von Schriftsätzen an die jeweiligen Gegner, ggf. mit Aufforderung zur Stellungnahme mit Fristsetzung,
  • Hinweis an Antragsteller auf Einhaltung der Schriftform,
  • Anforderung von Unterlagen (Satzungen, Beschlüsse, Protokolle, Wahlunterlagen, Mitgliederlisten, Mitgliedschaftsbestätigungen, etc. bei den Verfahrensbeteiligten bzw. den zuständigen Stellen),
  • Bei Beschwerden: Sofortige Anforderung der Akte der LSchK und Information der Verfahrensbeteiligten über die Beschwerdeeinlegung.

2.3.2. Die Geschäftsstelle lädt die Verfahrensbeteiligten und auf Anordnung der Kommission weitere Beteiligte. Alle Beteiligten werden mit eingeschriebenem Brief oder Telefax geladen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Die Mitglieder der Kommission werden vorab per Mail geladen und teilen ihre Teilnahme an der Sitzung unverzüglich mit. Die Verfahrensakten sind unverzüglich ins Intranet zu stellen. Auf der Internetseite werden die Sitzungen angekündigt.

2.4. Verfahren zwischen den Sitzungen

2.4.1. Die/Der Vorsitzende wird in geeigneter Weise über alle eingehenden Sachen und besonderen Vorkommnisse informiert.

2.4.2. Anträge, die ersichtlich in die Zuständigkeit einer Landesschiedskommission (LSchK) fallen, werden formlos abgegeben. Der/die Antragsteller/innen werden über die Abgabe informiert.

2.4.3. VM-Sachen werden allen Mitgliedern der Kommission sofort als E-Mail übersandt. Die Geschäftsstelle holt von sich aus in geeigneter Weise eine Stellungnahme der Gegenseite ein, wenn dies angebracht erscheint. Die/Der Vorsitzende bzw. bei Verhinderung die/der Stellvertreter/in bereitet die Entscheidung vor und macht einen Beschlussentwurf, über den per Mail abgestimmt wird. Er ist angenommen, wenn mindestens sechs Mitglieder der Kommission teilgenommen und die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Kommissionsmitglieder mit "JA" gestimmt haben.

2.4.4. Bei sonstigen Beschlüssen im schriftlichen Umlaufverfahren wird entsprechend verfahren. Hierbei ist es zulässig, dass nur die Abstimmung mit "Nein" bzw. "Enthaltung" ausdrücklich erklärt werden muss, ein Schweigen gilt als Zustimmung. Hierauf ist bei der Abstimmung im Umlaufverfahren ausdrücklich hinzuweisen.

3.1. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Sitzungsleitung kann einem anderen Mitglied der Kommission übertragen werden.

3.2. Der/Die Vorsitzende bestimmt eine/n Berichterstatter/in im Einvernehmen mit der Kommission und dem/der Betroffenen. Er/Sie fertigt den Beschlussentwurf. In der Sachverhaltsdarstellung sind inhaltliche Erklärungen aus der mündlichen Verhandlung wiederzugeben, sofern es darauf ankommt. Abweichend von § 310 ZPO kann die Entscheidungsformel (Tenor) auch ohne Vorliegen des vollständig abgefassten Beschlusses verkündet werden. Die Verkündung kann auch durch die schriftliche Bekanntgabe an die Beteiligten ersetzt werden.

3.3. Über die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das den Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten wiedergibt. Inhaltliche Erklärungen der Beteiligten werden auf Anordnung der/des Vorsitzenden protokolliert. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterschrieben. Den Beteiligten wird eine Abschrift übersandt.

3.4. Soweit eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist erfolgt die Entscheidung in der Sitzung ohne mündliche Verhandlung oder im Umlaufverfahren.

3.5. Die Beratungen der BSchK sind nicht öffentlich. Am Ende der Beratung wird über die gestellten Anträge abgestimmt (§ 13 (1) BSchO), soweit nicht im Umlaufverfahren abgestimmt wird.

4.1. Die Geschäftsstelle stellt für alle Mitglieder der Kommission die Protokolle ins Intranet und überwacht die Ausführung der getroffenen Beschlüsse.

4.2. Die endgültige Fassung des Beschlusses wird von der/dem Vorsitzenden festgelegt, der/die den Beschluss unterzeichnet.

4.3. Alle verfahrensabschließenden Entscheidungen werden anonymisiert im Internet veröffentlicht.

5.1. Nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten entsprechend der Aktenordnung verwahrt. Aktenführende Stelle ist in Beschwerdeverfahren die BSchK. Übersandte Originalunterlagen der LSchK werden kopiert und nach Verfahrensabschluss zur Verwahrung zurückgesandt.

5.2.

6.1. Verfahrensbeteiligten können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dazu zählen Fahrkosten und ggf. Übernachtungskosten gemäß Reisekostenordnung der Partei. Voraussetzung ist die regelmäßige Beitragszahlung. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.

6.2. Reisekosten werden bei Bedürftigkeit und nur auf Antrag an die Geschäftsstelle erstattet. Der Antrag nebst erforderlichen Belegen ist spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach Entstehung der Kosten einzureichen. In Zweifelsfällen entscheidet die BSchK.

6.3. Vertreter/innen von Organen/Gliederungen können bei der BSchK keine Reisekostenerstattung beantragen.

6.4. Antragsgegner/innen eines Ausschlussantrages erhalten auf Antrag unabhängig von Bedürftigkeit und vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet. Im Übrigen gilt Ziff. 6.2.