Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen
Beschluss des 1. Parteitages der Partei DIE LINKE am 24. und 25. Mai 2008 in Cottbus, geändert durch Beschlüsse des Parteitages der Partei DIE LINKE vom 9. bis 11. Mai 2014 in Berlin und der ersten Tagung des Siebenten Parteitages am 26. und 27. Februar 2021 (Digitalparteitag)
(1) Grundlagen für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen (FRK) sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, Programm und Bundessatzung der Partei DIE LINKE, die Bundesfinanzordnung sowie weitere Beschlüsse zur Finanzwirtschaft und zum Parteivermögen der Partei DIE LINKE. Die FRK achten auf die Einhaltung der Festlegungen des Parteiengesetzes und des Handelsgesetzbuches.
(2) Die FRK sind gewählte Organe. Ihre Mitglieder erfüllen gemäß § 9 Abs. 5 Parteiengesetz die Aufgaben innerparteilicher Rechnungsprüfer.
Sie sind in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen der Vorstände unterworfen. Sie arbeiten selbstständig und in voller Eigenverantwortung.
(3) Die FRK sind gegenüber den Gremien, von denen sie gewählt wurden, für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig.
(1) Die FRK sind auf Bundesebene vom Bundesparteitag, auf Landesebene von den Landesparteitagen, auf Gebietsebene von den Gebietsdelegiertenkonferenzen bzw. Gesamtmitgliederversammlungen zu wählen.
(2) Die FRK sind
- auf Bundesebene mit mindestens 7 Mitgliedern,
- auf Landesebene mit mindestens 3 Mitgliedern,
- auf Kreisebene mit mindestens 2 Mitgliedern
zu wählen.
Die Mitglieder der FRK wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden und die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter.
(3) Beim Ausscheiden eines Mitglieds einer FRK sollte auf der nächsten Sitzung des zuständigen Wahlgremiums eine Nachwahl stattfinden. Zwischen den Tagungen der Parteitage bzw. Delegiertenkonferenzen können bei Zustimmung der Mitglieder der FRK Mitglieder in die Kommissionen kooptiert werden. Die Amtszeit eines kooptierten Mitglieds endet mit der Nachwahl eines neuen Mitglieds durch das zuständige Wahlgremium. Die Amtszeit eines durch das zuständige Wahlgremium gewählten Mitglieds endet mit der Amtszeit der FRK.
(4) In die FRK können nur Mitglieder der Partei DIE LINKE gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.
(5) Die Mitglieder der FRK haben über Erkenntnisse aus ihrer Tätigkeit gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Hiervon wird Abschnitt I, Ziffer 3 dieser Ordnung nicht berührt.
(6) Die Kreis- bzw. Landesvorstände informieren die FRK der jeweils übergeordneten Ebene über die gewählten Mitglieder der FRK.
(7) Prüfberichte der FRK in den Gebietsverbänden sind an die FRK der nächsthöheren Ebene zu übergeben.
(1) Die FRK erfüllen die Aufgaben einer parteiinternen Finanzkontrolle. Dabei obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit durch FRK folgenden Zuständigkeiten:
- Bundesfinanzrevisionskommission im Bereich des Parteivorstandes, seiner Bundesgeschäftsstelle und in der gesamten Partei
- FRK auf Landesebene im Bereich des betreffenden Landesvorstandes, seiner Geschäftsstelle und im Landesverband
- FRK auf Gebietsebene im Bereich des jeweiligen Gebietsvorstandes und seiner Geschäftsstelle und in Ortsverbänden und Basisorganisationen.
(2) Werden finanzielle Mittel oder materielle Werte innerhalb der Partei einem Verband von einem anderen Verband zweckgebunden zur Verfügung gestellt, ist die FRK des abgebenden Verbandes berechtigt, die Verwendung der bereitgestellten Mittel zu prüfen.
(3) FRK können im Zuständigkeitsbereich anderer FRK tätig werden, wenn die zuständige Kommission darum ersucht oder das Gremium, von dem diese gewählt wurde bzw. deren Vorstand ein entsprechendes Ersuchen stellt.
(4) Sollte in einem Gebietsverband keine FRK vorhanden oder nicht tätig sein, ist die jeweilige Landesfinanzrevisionskommission (LFRK) zuständig.
(5) Prüfungen im Zuständigkeitsbereich anderer FRK sind mit dem jeweiligen Vorstand und der zuständigen FRK abzustimmen. Die zuständige FRK ist nach Möglichkeit in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Prüfungen der FRK ersetzen nicht die im Parteiengesetz festgelegten Prüfungen der Rechenschaftsberichte durch eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer.
(1) Die FRK prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes der gewählten Vorstände an das Gremium, von dem sie gewählt wurden (§ 9 Abs. 5 Parteiengesetz) sowie die Einhaltung und Richtigkeit der entsprechend der Finanzordnung jährlich von den gewählten Vorständen vorzunehmenden Rechenschaftslegungen über die Einnahmen und Ausgaben und das Vermögen der Partei. Über die Prüfungsergebnisse sind die entsprechenden Wahlgremien schriftlich zu informieren.
(2) Die FRK prüfen nach eigenem Ermessen, in der Regel vor Vorstandswahlen, auf Antrag oder auf Vorschlag des Gremiums, von dem sie gewählt wurden:
- die einheitliche und konsequente Durchsetzung der Beschlüsse der Partei auf dem Gebiet der Finanzwirtschaft, insbesondere der Finanzordnung;
- die ordnungsgemäße und sparsame Verwendung der finanziellen und materiellen Mittel der Partei, insbesondere hinsichtlich ihrer politischen und sachlichen Begründung sowie der ordnungsgemäßen Beschlussfassung.
Schwerpunkte dabei sind Prüfungen:
- der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen entsprechend § 2 der Finanzordnung der Partei DIE LINKE, einschließlich der ordnungsgemäßen Nachweisführung über die Beitragsgelder, sowie der Einnahmen aus Mandatsträgerbeiträgen.
- der Einnahmen aus Spenden unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Parteiengesetzes sowie der Bundesfinanzordnung.
- der Ausgaben der Partei. Vor allem ist zu kontrollieren, ob die Verausgabung der Mittel beschlossen bzw. geplant, der Höhe nach gerechtfertigt und ordnungsgemäß belegt ist.
- des Belegwesens, des Anlage- und Umlaufvermögens sowie weiterer Festlegungen aus der Finanzordnung. Regelmäßig sollen in den Geschäftsstellen unangemeldete Kassenprüfungen durchgeführt werden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die FRK das Recht, von den zuständigen Vorständen alle notwendigen Informationen abzufordern und in die erforderlichen Dokumente einzusehen.
(4) Die FRK fertigen über die Ergebnisse ihrer Prüfungen Protokolle, die den geprüften Gliederungen der Partei und der/dem zuständigen Schatzmeister/in bzw. der/dem Verantwortlichen für Finanzen vertraulich zuzustellen sind. Die Entscheidung über die Erweiterung des Verteilers für Protokolle trifft die FRK je nach Notwendigkeit.
(5) Hinweise der FRK im Ergebnis von Prüfungen sind von den betroffenen Gremien der Partei zu beachten; erteilte Auflagen zum Prüfungsgegenstand sind zu befolgen. Über deren Erfüllung ist von den Gremien, an die die Auflagen erteilt wurden, unverzüglich an die FRK zu berichten.
(6) Die FRK kontrollieren die Realisierung der von ihnen erteilten Auflagen und führen bei Bedarf Nachkontrollen durch. Über die Auswertung und Umsetzung der Auflagen ist die FRK zu informieren.
(7) Die gewählten Vorstände der Gebietsverbände und die Landesvorstände haben das Recht, bei der FRK der jeweils höheren Ebene gegen Auflagen der FRK der eigenen Ebene innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Protokolls Einspruch einzulegen.
(8) Die FRK geben Anleitung und Unterstützung für die FRK in den nachgeordneten Gliederungen.
(1) Die FRK der Gebiets- bzw. Landesverbände informieren die FRK der nächst höheren Ebene über die in Prüfungen festgestellten schwerwiegenden Mängel in der Finanzwirtschaft.
Solche sind insbesondere:
- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen das Parteiengesetz
- gravierende oder wiederholte Verstöße gegen die Finanzordnung und andere Beschlüsse der Partei zum Umgang mit den finanziellen und materiellen Mitteln.
Bei der Feststellung von Unrichtigkeiten in einem Rechenschaftsbericht, der bereits form- und fristgerecht an den Deutschen Bundestag eingereicht worden ist, informieren die FRK unverzüglich den Vorstand der jeweiligen Gliederungsebene.
Sachverhalte, die einer einheitlichen Regelung für die Gesamtpartei oder den betreffenden Landesverband bedürfen, sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Vorstände gewährleisten die regelmäßige Information der zuständigen FRK über alle Beschlüsse der Partei, die die Verantwortlichkeit der FRK berühren.
(3) Die FRK auf Bundes- und Landesebene übermitteln den FRK der Landes- und Gebietsverbände Erfahrungen und Ergebnisse aus ihrer Prüfungstätigkeit. Zu diesem Zweck sowie zur Sicherstellung eines geordneten Informationsflusses sind die Mitglieder der FRK der jeweils übergeordneten FRK mitzuteilen.
Diese Ordnung tritt mit Beschluss des Parteitages der Partei DIE LINKE vom 24. und 25. Mai 2008 in Kraft.