Schiedsordnung
Beschluss der Parteitage der WASG und der Linkspartei.PDS am 24. und 25. März 2007 in Dortmund, bestätigt durch Urabstimmungen der WASG und Linkspartei.PDS vom 30. März bis 18. Mai 2007 und durch den Gründungsparteitag der Partei DIE LINKE am 16. Juni 2007 in Berlin, geändert durch Beschlüsse der Parteitage der Partei DIE LINKE vom 21. bis 23. Oktober 2011 in Erfurt, vom 9. bis 11. Mai 2014 in Berlin, vom 8. bis 10. Juni 2018 in Leipzig.
(1) Die Schiedskommissionen sind Schiedsgerichte im Sinne des Parteiengesetzes. Ihre Aufgaben und Zuständigkeiten ergeben sich aus dem Parteiengesetz, den zivilprozessualen Normen, der Bundessatzung, der Wahlordnung und der Schiedsordnung.
(2) Die Mitglieder der Schiedskommissionen üben ihre Tätigkeit unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen aus. Die Organe der Partei sind verpflichtet, die Arbeit der Schiedskommissionen zu unterstützen. Die Mitglieder der Partei dürfen die Tätigkeit der Schiedskommissionen nicht behindern. Als Verfahrensbeteiligte sind sie verpflichtet, an der Sachaufklärung mitzuwirken.
(3) Die Bestimmungen dieser Schiedsordnung sind für alle Mitglieder, Organe und Schiedskommissionen der Partei und ihrer Gliederungen bindend.
(4) Das Schiedsverfahren hat grundsätzlich Vorrang vor der Anrufung der ordentlichen Gerichte. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften nach dieser Schiedsordnung kann vor den ordentlichen Gerichten nur dann geltend gemacht werden, wenn damit gegen elementare rechtsstaatliche Prinzipien im Sinne von § 37 Abs. 8 der Satzung verstoßen worden ist und die Entscheidung auf der Verletzung dieser Prinzipien beruht.
(1) Die Bundesschiedskommission wird in jedem zweiten Kalenderjahr durch den Parteitag in einer Mindeststärke von zehn Mitgliedern gewählt.
(2) Die Landesschiedskommissionen werden in jedem zweiten Kalenderjahr durch die Landesparteitage in einer Mindeststärke von sechs Mitgliedern gewählt.
(3) Die Mitglieder der Schiedskommissionen dürfen nicht Mitglied des Parteivorstandes, oder eines Landes- oder Kreisvorstandes sein, in einem Dienstverhältnis zu der Partei oder eines Gebietsverbandes stehen oder von ihnen regelmäßige Einkünfte beziehen.
(4) Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine, einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Eine Neuwahl ist jederzeit möglich.
(1) Die Schiedskommissionen werden nur auf Antrag tätig.
(2) Nach Eingang des Antrages soll die Schiedskommission innerhalb von 8 Wochen über die Art und Weise seiner Behandlung durch Beschluss entscheiden. Die Sitzungen werden mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die mündlichen Verhandlungen sind parteiöffentlich.
(3) Die Bundesschiedskommission ist mit mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
Die Landesschiedskommissionen sind mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. Für die Beschlussfähigkeit kommt es nicht darauf an, ob bei der Wahl der Schiedskommission die in § 2 (1) bzw. (2) geforderte Mindeststärke erreicht wurde.
(4) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen und bereitet die Verfahren bis zur Entscheidung vor, soweit er/sie diese Aufgaben nicht auf andere Mitglieder der Schiedskommission überträgt.
(5) Der/die Vorsitzende, im Fall seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in, vertritt die Schiedskommission zwischen den Sitzungen und trifft alle verfahrensorganisatorischen Entscheidungen. Entscheidungen in der Sache, auch Eilentscheidungen, bleiben der Schiedskommission vorbehalten.
(6) Die Schiedskommission kann mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder Teile eines Verfahrens, wie z.B. die Befragung von Beteiligten, auf ein oder mehrere Mitglieder der Schiedskommission übertragen. Die Ergebnisse sind in die mündliche Verhandlung einzubringen.
(7) Die Beratungen der Schiedskommissionen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder der Schiedskommission dürfen sich bis zum Abschluss eines Verfahrens nicht öffentlich über den Inhalt des Verfahrens äußern. Über den Verlauf der Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Im Beschluss, der das Verfahren beendet, ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
(8) Die Geschäftsstelle der Schiedskommission bzw. des Landesverbandes führt die Verfahrensakten.
(1) Die Bundesschiedskommission ist zuständig:
- für Anträge, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Streitigkeiten zwischen Landesverbänden der Partei,
- für Verfahren, die sich gegen ein Organ der Partei auf Bundesebene richten,
- für Widersprüche gegen die Auflösung von Gebietsverbänden, einzelnen Organen und Zusammenschlüssen,
- für Wahlanfechtungen, soweit sie Wahlen auf Bundesebene betreffen,
- für Widersprüche gegen die Zulassung und für Anfechtungen von Mitgliederentscheiden,
- für Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesschiedskommissionen,
- für Beschwerden gegen eigene erstinstanzliche Entscheidungen,
- für Entscheidungen, die in die Zuständigkeit einer Landesschiedskommission fallen, wenn diese beschlussunfähig ist. In diesen Fällen entscheidet die Bundesschiedskommission, ob sie das Verfahren erstinstanzlich führt oder nach Zustimmung der Beteiligten an eine andere Landesschiedskommission mit deren Einwilligung verweist. Im Fall der Verweisung trägt der für die beschlussunfähige Landesschiedskommission zuständige Landesverband die Kosten.
- für alle weiteren ihr durch Bundessatzung oder Wahlordnung zugewiesenen Verfahren.
1) Die Landesschiedskommissionen sind für alle Verfahren und Wahlanfechtungen erstinstanzlich zuständig, die nicht gemäß § 4 in die ausschließliche Zuständigkeit der Bundesschiedskommission fallen.
(1) In allen Landesverbänden sollen für Kreisverbände zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, Funktionsträgern oder Organen der Gliederung ständige Schlichtungskommissionen gebildet werden. Die ständige Schlichtungskommission kann auch für mehrere Kreisverbände gebildet werden.
(2) Die ständige Schlichtungskommission wird durch den Landesverband auf Vorschlag eines Kreisverbandes oder mehrerer Kreisverbände gebildet.
(3) Besteht keine ständige Schlichtungskommission, muss der Landesverband eine andere Schlichtungsstelle vorhalten. Diese kann auch kreisübergreifend bzw. regional organisiert sein.
(4) Während der Dauer der Schlichtung soll kein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
Ist ein Schiedsverfahren bereits anhängig, ruht das Verfahren für die Dauer der Schlichtung. Die Schlichtung ist beendet, wenn ein Beteiligter dies gegenüber der Schiedskommission anzeigt oder das Schlichtungsgremium die Einstellung seiner Tätigkeit gegenüber der Landesschiedskommission mitteilt.
(5) Zur Fristwahrung bei Wahl- und Beschlussanfechtungen reicht die Anrufung einer ständigen Schlichtungskommission innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfrist aus.
(1) Schiedskommissionen werden nach Eingang eines schriftlichen Antrages tätig. Der Antrag muss den Streitgegenstand und gegebenenfalls den Antragsgegner bezeichnen, begründet und unterschrieben sein.
(2) Antragsberechtigt sind Mitglieder der Partei, die Gebietsverbände und die innerparteilichen Zusammenschlüsse sowie einzelne Organe der Partei oder ihrer Gebietsverbände.
Antragsberechtigt sind auch Eintrittswillige nach § 2 (4) der Bundessatzung.
(3) Soweit es sich nicht um eine Wahlanfechtung handelt, beträgt die Antragsfrist gegen Beschlüsse einen Monat nach Bekanntgabe.
(4) Bei Wahlanfechtungen richten sich Antragsberechtigung und Antragsfristen nach der Wahlordnung.
(1) Die Schiedskommission entscheidet über die Eröffnung des Verfahrens.
Bei ihrer Entscheidung kann die Schiedskommission die praktische Bedeutung des Verfahrensgegenstandes für die Handlungsfähigkeit der Partei, ihrer Organe und die Mitwirkungsmöglichkeiten des einzelnen Mitglieds berücksichtigen.
(2) Erweist sich ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, ist der Antrag abzuweisen.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe und mit dem Verweis auf die Möglichkeit der Beschwerde schriftlich mitzuteilen.
(3) Bei zulässigen und nicht offensichtlich unbegründeten Anträgen ist das Verfahren zu eröffnen, wenn eine Verletzung von Rechten aus der Parteizugehörigkeit, der Satzung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen schlüssig vorgetragen wird.
In dem Eröffnungsbeschluss sind der Verfahrensgegenstand und die Beteiligten aufzuführen und die weitere Verfahrensweise (mündliche Verhandlung oder schriftliches Verfahren) zu bestimmen. Gegen die Eröffnung eines Verfahrens ist kein Rechtsmittel gegeben.
(4) Die Schiedskommission kann im Laufe des Verfahrens weitere Beteiligte hinzuziehen, sofern durch das Verfahren Rechte Dritter berührt werden.
(1) Eine mündliche Verhandlung ist durchzuführen, wenn der Verfahrensgegenstand die Klärung des Sachverhalts erfordert.
Ein Mitglied darf nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der zuständigen Schiedskommission die Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Entsprechendes gilt für Ordnungsmaßnahmen gegen Gliederungen.
(2) Die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann sie mit Zustimmung der Beteiligten verkürzt werden.
(3) Bleibt einer der Beteiligten unentschuldigt einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
Bleibt einer der Beteiligten der Zweitansetzung einer mündlichen Verhandlung fern, kann die mündliche Verhandlung in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
(4) Die Schiedskommission kann auf Antrag eines Beteiligten die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. Die Schiedskommission kann ebenso einzelne Besucherinnen und Besucher von der mündlichen Verhandlung ausschließen, wenn deren Anwesenheit die Feststellung des Sachverhalts beeinträchtigen könnte oder wenn diese Besucherinnen und Besucher die Verhandlung stören.
(5) Das Rederecht erteilt ausschließlich die oder der amtierende Vorsitzende. Die Schiedskommission kann weitere Personen zur Aufklärung des Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung hinzuziehen, schriftliche Erklärungen verlangen oder den Beteiligten bzw. Organen der Partei aufgeben, Urkunden vorzulegen.
(6) Den Abschluss der mündlichen Verhandlung bilden die Stellungnahmen der Beteiligten. Das letzte Wort hat der Antragsgegner. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung können Anträge geändert oder zurückgenommen werden.
(7) Über die wesentlichen Förmlichkeiten der mündlichen Verhandlung wird ein Protokoll gefertigt. Die Aufzeichnung des Protokolls auf Tonträger ist zulässig. Im Übrigen sind elektronische Aufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nur mit Genehmigung der Schiedskommission zulässig.
(8) Die Schiedskommission entscheidet nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in geschlossener Sitzung. Außer den Mitgliedern darf lediglich die Protokollführerin bzw. der Protokollführer der Schiedskommission dieser Beratung und Beschlussfassung beiwohnen.
(9) Der Schiedsspruch wird nach Beschlussfassung in öffentlicher Sitzung verkündet.
(1) Entscheidet die Schiedskommission nach Eröffnung eines Verfahrens im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, so darf sie nur einen Sachverhalt zugrunde legen, der den Beteiligten bekannt ist und zu dem sie Stellung nehmen konnten.
(2) Auch für Beschlüsse im schriftlichen Verfahren ist Beschlussfähigkeit nach § 3 (3) erforderlich.
(1) Mitglieder einer Schiedskommission können sich selbst für befangen erklären und ihre Mitwirkung in einem Verfahren ablehnen.
(2) Die Beteiligten können beantragen, einzelne Mitglieder der Schiedskommission von der Mitwirkung am Verfahren wegen Befangenheit auszuschließen. Der Antrag ist unverzüglich vorzubringen, nachdem den Beteiligten der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn der/die Beteiligte in Kenntnis des Ablehnungsgrundes sich auf Verfahrensverhandlungen eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(3) Über ein Ablehnungsgesuch entscheiden die anderen Mitglieder der Schiedskommission in Abwesenheit des betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über den Antrag auf Befangenheit ist nicht anfechtbar.
(4) Die Bundesschiedskommission bleibt auch nach Ausscheiden von Mitgliedern aufgrund von Befangenheitsanträgen beschlussfähig, solange drei Mitglieder mitwirken und nicht befangen sind.
(1) Die Beteiligten haben das Recht, sich durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder durch ein Mitglied der Partei als Verfahrensbeistand vertreten zu lassen.
(1) Die Schiedskommission ist verpflichtet, nach Schluss der mündlichen Verhandlung oder des schriftlichen Verfahrens eine Entscheidung zu treffen.
Die Mitglieder der Schiedskommission können mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" abstimmen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder mit "Ja", stimmt.
(2) Beschlüsse, die das Verfahren in der Instanz abschließen, sind schriftlich zu begründen. Soweit erforderlich, soll die Begründung eine Darstellung des Sach- und Streitstandes und die wesentlichen Argumente für die Entscheidung enthalten.
Aus dem Beschluss muss ersichtlich sein, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist im Beschluss zu beurkunden, soweit es für die Entscheidung wesentlich war.
(3) Ein Beschluss darf sich nicht auf Tatsachenvorbringen stützen, welches den Beteiligten nicht bekannt war und zu dem sie nicht angehört worden sind.
(4) Neben der Entscheidung über den Verfahrensgegenstand ordnet die Schiedskommission auch ohne ausdrücklichen Antrag an, wer welche Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses zu treffen hat und ob der Beschluss sofort wirksam werden soll. Die Beteiligten sollen dazu angehört werden.
(5) Beschlüsse, die das Verfahren in einer Instanz ganz oder teilweise abschließen, sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Beschluss und Begründung sollen innerhalb von einem Monat schriftlich abgefasst werden.
(6) Die Urschrift eines Beschlusses wird von der Vorsitzenden/ vom Vorsitzenden unterzeichnet. Die Geschäftsstelle der Schiedskommission oder der/die Vorsitzende der Schiedskommission gibt den Beteiligten den Beschluss bekannt. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Abschrift des Beschlusses. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, wenn die Beteiligten im Laufe des Verfahrens eine E-Mail-Anschrift bekannt gegeben und sich mit der elektronischen Übermittlung einverstanden erklärt haben.
(1) Auf Antrag können die Schiedskommissionen im schriftlichen Verfahren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung von Mitgliederrechten oder zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit von Organen der Partei treffen. Eilbedürfnis und Sicherungsinteresse sind glaubhaft zu machen. Den Beteiligten soll Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten oder eines durch die Maßnahme betroffenen Mitglieds oder Organs der Partei ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und danach über die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme zu beschließen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn dem Begehren des Antragstellers im schriftlichen Verfahren abgeholfen wird. Vor einer Entscheidung über die Aufhebung der vorläufigen Maßnahme im schriftlichen Verfahren soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(1) Gegen einen Beschluss der Landesschiedskommission, der das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise abschließt, sowie gegen die erstinstanzliche Abweisung eines Antrags durch die Bundesschiedskommission ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses schriftlich bei der Bundesschiedskommission einzulegen und zu begründen. Auf schriftlichen Antrag kann die Begründungsfrist um einen Monat verlängert werden.
(3) Alle übrigen Beschwerden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 (1) aufgrund einer mündlichen Verhandlung und im Übrigen im schriftlichen Verfahren gemäß § 10 entschieden.
(1) Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Beschwerdeverfahren schließen das Schiedsverfahren ab. Im Übrigen endet das Verfahren durch Antragsrücknahme, Erledigung, Vergleich oder Eintritt der Rechtskraft.
(2) Schiedskommissionen können die Verhandlung eines abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag eines vormaligen Beteiligten wieder aufnehmen, wenn Tatsachen vorgebracht werden, die ihnen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt waren und die geeignet scheinen, möglicherweise einen anderen Schiedsspruch zu begründen. Verfahren, die ohne Beschlussfassung durch Rücknahme des Antrages beendet worden waren, können nicht wieder aufgenommen werden. Wird das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet, gelten die Regeln des ordentlichen Schiedsverfahrens einschließlich der Rechtsmittel.
(1) Verfahrensbeteiligten können von der Partei nur die Reisekosten zum Verhandlungstermin erstattet werden. Dazu zählen Fahrkosten und ggf. Übernachtungskosten gemäß Reisekostenordnung der Partei. Voraussetzung ist die regelmäßige Beitragszahlung. Sonstige Aufwendungen, insbesondere Anwaltskosten, sind nicht erstattungsfähig.
(2) Reisekosten werden bei Bedürftigkeit und nur auf vorherigen Antrag erstattet. Bei Gewährung des Antrags sind die erforderlichen Belegen spätestens bis Ablauf des Folgemonats nach Entstehung der Kosten einzureichen.
(3) Vertreter/innen von Organen/Gliederungen können bei der (BSchK) keine Reisekostenerstattung beantragen.
(4) Antragsgegner/innen eines Ausschlussantrages erhalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Reisekosten erstattet.
(1) Die Akten der Schiedskommissionen sind entsprechend dem Aktenplan gesondert und vertraulich aufzubewahren.
(2) Die Schiedskommissionen entscheiden selbst über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Alle Beschlüsse der Schiedskommission sind in anonymisierter Form auf der Homepage der Partei zu veröffentlichen.
(3) Die Schiedskommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Parteitag berichtspflichtig.