Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Verfahren
1. des Genossen X.X. Saarbrücken
2. KV Neunkirchen, 66538 Neunkirchen
Beschwerdegegner und Antragsteller (AS)
gegen
X. X, Saarbrücken,
Beschwerdeführer und Antragsgegner (AG)
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 4. Januar 2019 nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2018 mit ihren Mitgliedern xxx folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AG gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Saar (LSchKSL) zum Geschäftszeichen 09/2017 vom 07.12.2017 wird zurückgewiesen. Der AG wird aus der Partei ausgeschlossen. Ein Wiedereintritt ist nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nur über den Parteivorstand möglich.
In dem Schiedsverfahren
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
gegen
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
wg. Parteiausschluss (Konkurrierender Antritt)
hat die Bundesschiedskommission in ihrer Sitzung am 3. November 2018 durch ihre Mitglieder beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Schiedsspruch der Landesschiedskommission vom xxx wird wie folgt neu gefasst:
„Der Antragsgegner wird aus der Partei ausgeschlossen.“
In dem Schiedsverfahren
X.X., Hamburg,
- Antragsteller und Beschwerdeführer-
gegen
die Partei DIE LINKE, Landesverband Hamburg, vertreten durch den Landesvorstand,
Wendenstraße 6, 20097 Hamburg,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner-
hat die Bundesschiedskommission am 22. September 2018 durch ihre Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss vom 09.02.2018 der Landesschiedskommission Hamburg, zugestellt am 15.02.2018 und eingegangen am 15.03.2018, wird zurückgewiesen. Ein Verfahren wird nicht eröffnet.
Der Beschluss erging einstimmig.
In der Sache
X.X., Hamburg,
-Antragsteller –
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder xxx am 30.06.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss der Landesschiedskommission Hamburg vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Ein Verfahren wird nicht eröffnet.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen X. X.
Antragsteller (AS) und Beschwerdeführer
gegen
die Partei DIE LINKE, Landesverband Thüringen, vertreten durch den Landesvorstand,
Eugen-Richter-Str. 44, 99085 Erfurt
Antragsgegner (AG) und Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 11. August 2018 durch ihre Mitglieder xxxx beschlossen:
Unter Aufhebung der Entscheidung der LSchK Thüringen vom 8. Januar 2018 zum GZ 1/2018/V wird der Antrag zurückgewiesen. Auch die zweitinstanzlich gestellten weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
der Genossinnen und Genossen
X. X. als AS zu 1. zugleich Zustellbevollmächtigter für die weiteren Antragsteller
-Antragssteller (AS) und - Beschwerdeführer
gegen
die Genossin X. X.
- Antragsgegnerin (AG) und Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder xxxx nach mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2018 am 30.Juni 2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
DIE LINKE.KV Euskirchen
- Beschwerdeführer -
gegen
den Genossen X. X. ,xxx Euskirchen
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission am 11. August 2018 durch ihre Mitglieder xxxx beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
In dem Verfahren
1. X.X., 2. X.X., 3. X.X., 4. KV X,
Beschwerdegegner und Antragsteller (AS)
Gegen
X.X.
Beschwerdeführer und Antragsgegner (AG)
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 24. Februar 2018 nach der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2018 mit ihren Mitgliedern xxx folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AG gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Saar (LSchKSL) zum Geschäftszeichen 08/2017 vom 18.10.2017 wird zurückgewiesen. Der AG wird aus der Partei ausgeschlossen. Ein Wiedereintritt ist nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nur über den Parteivorstand möglich.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen
- Beschwerdeführer -
gegen
den Landesvorstand, DIE LINKE Landesverband Bayern,
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder am 30.06.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Der Entscheidung der Bundesschiedskommission liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Beschwerdegegner hat am 10.11.2017 festgestellt, dass mehrere Landesarbeitsgemeinschafften, darunter die LAG Hartz IV, nicht mehr die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen und beschloss deren Nichtexistenz.
Der Beschwerdeführer hatte sich für den Erhalt der LAG Hartz IV erfolglos eingesetzt.
In dem Verfahren
des Genossen X. X.,
Antragsteller
gegen
Die Linke, KV Stuttgart
Antragsgegner
hat die BSchK am 22.06.2018 durch ihre Mitglieder beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte bei der LSchK Baden-Württemberg mit Schreiben vom 30.03.2017, das ihm die Protokolle der Sitzung des KV Stuttgart per Mail oder per Post zugesandt werden sollten.