Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Verfahren
DIE LINKE, Kreisvorstand XXX,
Beschwerdegegner (BG) und Antragssteller (AS)
gegen
X. X.
Beschwerdeführer (BF) und Antragsgegner (AG)
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2018 am
25. Juni 2018 durch die Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner wird aus der Partei DIE LINKE ausgeschlossen.
In dem Verfahren des Genossen M. O., Antragsteller (AS)
gegen
die Partei DIE LINKE, vertreten durch den Parteivorstand, Antragsgegner (AG)
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) durch ihre Mitglieder im schriftlichen Wege folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I. Tatbestand
Im Antragsheft 1 für den Leipziger Parteitag, S. 42-45, wurde unter der Überschrift „Anträge von grundsätzlicher Bedeutung (§ 17 (5) Satzung)“ der Antrag A2, Antragsteller/innen: Forum Demokratischer Sozialismus (fds), veröffentlicht. Dort heißt es u.A.:
„…Der Parteitag möge beschließen: 1. Der Parteivorstand wird beauftragt, eine Programmkommission einzusetzen…
In dem Schiedsverfahren
1. der Genossin , 2. des Genossen, 3. des Genossen, 4. des Genossen
- Beschwerdeführer zu 1.-4.-
gegen
den Genossen
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder nach mündlicher Verhandlung vom 14.04.2018 am 26.05.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner infolge der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, nicht die Wählbarkeit oder das Wahlrecht besitzt. Der Beschwerdegegner ist mithin seit dem 08. Januar 2017 nicht mehr Mitglied der Partei DIE LINKE.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen- Beschwerdeführer zu 1. -
der Genossin- Beschwerdeführerin zu 2. -
des Genossen- Beschwerdeführer zu 3. -
gegen
den Landesvorstand DIE LINKE, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Landesvorsitzenden, Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) nach mündlicher Verhandlung am 30.06.2018 durch ihre Mitglieder am 30.06.2018 beschlossen:
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. werden als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
I. Sachverhalt
Der Entscheidung der BSchK liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Der Beschwerdegegner hat auf seiner Sitzung am 09.12.2017 beschlossen, Genossen S. S. ab dem 01.02.2018 zum neuen Landesgeschäftsführer zu berufen. Ausweislich des Beratungsprotokolls dieser Sitzung, erstellt am 15.12.2017, fand zuvor ein Antrag auf Ausschreibung keine Mehrheit. In der dann durchgeführten geheimen Abstimmung fielen auf Genossen S. S. 8 Stimmen, auf K. K. 7 Stimmen. Ein Mitglied des Beschwerdegegners enthielt sich der Stimme.
In dem Verfahren
X. X. Beschwerdegegner (BG) und Antragssteller (AS)
gegen
Y. Y. Beschwerdeführer (BF) und Antragsgegner (AG)
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 13. Januar 2018 im schriftlichen Verfahren durch die Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Entscheidung der Landesschiedskommission Niedersachsen 31/2015 unwirksam ist. Der dem Verfahren 31/2015 zugrundeliegende Antrag auf Parteiausschluss des Genossen Y. Y. wird als unzulässig zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
Genosse X.X.
- Antragsteller und Beschwerdeführer –
gegen
DIE LINKE – Landesvorstand Sachsen, vertr. d.d.
- Antragsgegner und Beschwerdegegner-
wegen Verfahren zur Aktualisierung der Mitgliederlisten Landesweiter Zusammenschlüsse hat die Bundesschiedskommission am 23. April 2018 im schriftlichen Verfahren folgenden Hinweisbeschluss gefasst:
In dem Schiedsverfahren
1. der Genossin und 2. des Genossen
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
DIE LINKE, Kreisverband Darmstadt-Dieburg, Kreisvorstand,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner –
wegen Wahlanfechtung (Nominierung und Delegiertenwahl für öffentliche Wahlen)
hat die Bundesschiedskommission am 2. Mai 2018 durch ihre Mitglieder beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Schlagworte: Beschluesse-BSchK, 2018, Wahlanfechtung DIE LINKE
In dem Schiedsverfahren des Kreisverbandes Lüchow Dannenberg - Beschwerdeführer -
gegen - Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder nach mündlicher Verhandlung vom 14.04.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
- Beschwerdeführer -
gegen
den Kreisverband Siegen Wittgenstein- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 13. Januar 2018 durch die Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Landesschiedskommission NRW vom 20. Mai 2017 (AZ: 2016-15) wird zurückgewiesen.
In dem Verfahren der Genossen - Antragsteller (AS) und Beschwerdeführer –
gegen
DIE LINKE – Kreisverband Trier-Saarburg - Antragsgegner (AG) und Beschwerdegegner -
wegen Neuansetzung einer Kassenprüfung hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder im schriftlichen Verfahren am 23. April 2018 beschlossen: