Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Schiedsverfahren
des Beschwerdeführers zu 2. und Antragsteller
gegen
die Beschwerdeführerin zu 1. und Antragsgegnerin
hat die Bundesschiedskommission am 16. April 2016 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Antragssteller durch die Antragsgegnerin dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, dass er am Mitgliederentscheid zum Koalitionsvertrag der Parteien DIE LINKE, SPD und Bündnis90/DIE GRÜNEN vom 02. Dezember 2014 nicht teilnehmen durfte.
2. Es wird festgestellt, dass ein Mitglied der Landesschiedskommission Thüringen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht an der Entscheidung vom 28. September 2015 teilnehmen durfte.
3. Im Übrigen werden die Anträge und die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
des Beschwerdeführers und Antragstellers
gegen
die Beschwerdegegnerin und Antragsgegnerin
hat die Bundesschiedskommission im schriftlichen Verfahren am 16. April 2016 beschlossen:
In dem Schiedsverfahren
des Antragstellers
gegen
die Antragsgegnerin
wegen der Wirksamkeit der Beschlüsse zur Abwahl von Mitgliedern des Bundesprecher/innenrats auf der Delegiertenkonferenz der Antragsgegnerin vom 19. März 2016
hat die Bundesschiedskommission schriftlichen Verfahren gem. § 14 Schiedsordnung (SchO)
am 1. April 2016 entschieden:
Schlagworte: Beschluesse-BSchK, 2016, Sonstiges, Wahlanfechtung DIE LINKE
In dem Schiedsverfahren
des Antragstellers
gegen die Antragsgegnerin
wegen der Wirksamkeit des § 3 Absatz 10 der Satzung der BAG Hartz IV
hat die Bundesschiedskommission im schriftlichen Verfahren entschieden:
Der Antrag des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Auf den Schiedsantrag
des Antragstellers
gegen
den Antragsgegner
wegen Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen
hat die Bundesschiedskommission am 23. März 2016 im Umlaufverfahren beschlossen:
Schlagworte: Beschluesse-BSchK, 2016, Abgabe an LSchK, Wahlanfechtung DIE LINKE
In dem Schiedsverfahren
der Bundesarbeitsgemeinschaft
- Antragstellerin -
gegen
die Landesarbeitsgemeinschaft
- Antragsgegnerin -
hat die Bundesschiedskommission auf ihrer Sitzung am 16. Januar 2016 entschieden:
In dem Verfahren
des Beschwerdeführers
gegen
den Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission auf ihrer Sitzung vom 28. November 2015 folgenden Beschluss gefasst:
In dem Verfahren
des Antragstellers
gegen
den Antragsgegner
hat die Bundesschiedskommission auf ihrer Sitzung vom 16. Mai 2015 im schriftlichen Verfahren folgenden Beschluss gefasst:
In dem Verfahren
der Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
gegen
den Antragsgegner und Beschwerdeführer
hat die Bundesschiedskommission am 21. März 2015 im schriftlichen Verfahren den folgenden Beschluss gefasst:
In dem Verfahren
des Antragstellers
gegen
den Antragsgegner
hat die Bundesschiedskommission auf ihrer Sitzung am 14. Februar 2015 folgenden Beschluss gefasst: