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BA Beschluss 2020/02

Geschäftsordnung für die Beratungen des Bundesausschusses

Beschluss des Bundesausschusses vom 27. Juni 2020

1. Für die Sitzungen des Bundesausschusses gilt folgende Rahmen-Tagesordnung:

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Zeitplan.
  • Verständigung zur aktuell-politischen Situation; Verabschiedung aktueller Erklärungen.
  • Beratung von politischen Schwerpunktthemen.
  • Beschlussfassung zu weiteren Anträgen.
  • Informationen und Sonstiges.

2. Die Beratungen des Bundesausschusses werden vom Präsidium des Bundesausschusses geleitet. Das Präsidium vertritt den Bundesausschuss in der Öffentlichkeit.

3. (a) Zu Sitzungen des Bundesausschusses werden neben den ordentlichen Mitgliedern des Bundesausschusses auch die gemäß § 22 Abs. 4 der Bundessatzung dem Bundesausschuss mit beratender Stimme angehörenden Mitglieder eingeladen:

  • der/die Vertreter_innen der Bundestagsfraktion DIE LINKE;
  • der/die Vertreter_innen der Partei in der Fraktion der GUE/NGL im Europäischen Parlament und der Europäischen Linkspartei;
  • der/die Vertreter_innen von Organen, Versammlungen und sonstigen Gremien der Partei und ihren Zusammenschlüssen, soweit sie dem Präsidium des Bundesausschusses als solche gemeldet wurden.

4.

  1. Beschlussvorlagen bzw. Vorschläge für die Tagesordnung sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Präsidium einzureichen. Über deren Einordnung in die vorläufige Tagesordnung der Bundesausschusssitzung entscheidet das Präsidium des Bundesausschuss auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung.
  2. Das Präsidium übergibt die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor dem Beratungstermin an die Teilnehmer/innen der Bundesausschusssitzung lt. Anlage "Verteiler für Beschlussvorlagen und Beschlüsse des Bundesausschusses".
    Die Vorlagen werden an die Teilnehmer_innen des Bundesausschusses lt. Ziffer 3 (a) der Geschäftsordnung als E-Mail versandt und als Ausdruck am Tag der Ausschusssitzung zur Verfügung gestellt.
  3. Vorlagen und Anträge mit finanziellen Konsequenzen sind mit dem Bundesschatzmeister abzustimmen. Wenn keine Verständigung zwischen den Einbringerinnen oder Einbringern einer Vorlage und dem Bundesschatzmeister erzielt wird, wird die Vorlage mit einer Stellungnahme des Bundesschatzmeisters versandt.
  4. Vorlagen und Anträge mit Konsequenzen für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle sind mit dem Bundesgeschäftsführer abzustimmen. Wenn keine Verständigung zwischen den Einbringerinnen oder Einbringern einer Vorlage und dem Bundesgeschäftsführer erzielt wird, wird die Vorlage mit einer Stellungnahme des Bundesgeschäftsführers versandt.
  5. Anträge zur Behandlung unter dem Tagesordnungspunkt "Beschlussfassung zu weiteren Anträgen" sind spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin beim Präsidium einzureichen. Sie sind von diesem unverzüglich an die Teilnehmer/innen des Bundesausschusses lt. Anlage "Verteiler für Beschlussvorlagen und Beschlüsse des Bundesausschusses" zu vermailen.
  6. Abweichend zu 4e.können Dringlichkeitsanträge eingebracht werden, wenn wichtige politische Ereignisse nach der unter 4. (e) genannten Frist eingetreten sind, die eine kurzfristige Reaktion erforderlich machen. Über die Behandlung von Tischvorlagen entscheidet der Bundesausschuss.
  7. Informationsvorlagen enthalten keine Beschlusspunkte.
  8. Vorlagen sind grundsätzlich als Datei einzureichen.

5. Die Sitzungen des Bundesausschusses sind grundsätzlich parteiöffentlich. Es werden Anwesenheitslisten geführt. Über die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen entscheidet das Präsidium des Bundesausschuss. Während der Sitzungen besteht im Tagungsraum Rauch- und Handyklingelverbot.

6. Die Tagesordnung der Sitzungen des Bundesausschusses wird vom Präsidium des Bundesausschuss vorgeschlagen. Dieses tagt zwischen den Bundesausschusssitzungen, und bereitet die Sitzung vor. Es informiert den Bundesausschuss über beantragte Tagesordnungspunkte und Vorlagen, die er nicht zur Beratung vorschlägt. Die Tagesordnung wird vom Bundesausschuss mit einfacher Mehrheit beschlossen.

7. Der Bundesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist und die Einladungsfrist eingehalten ist.

Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.

8. Auf Antrag von 6 weiblichen Mitgliedern des Bundesausschusses ist ein die Sitzung des Bundesausschusses unterbrechendes Frauenplenum einzuberufen. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder eine abgelehnte Beschlussvorlage muss vom gesamten Bundesausschuss erneut beraten und im Falle eines bereits gefällten Beschlusses neu entschieden werden. Ein Frauenplenum kann zu ein und demselben Beschlussgegenstand nur einmal einberufen werden.

9. Das Präsidium lädt spätestens vier Wochen vor der Sitzung zur Bundesausschusssitzung ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden. Der Einladung sind die Vorschläge des Präsidiums für die Tagesordnung sowie, sofern noch nicht übersandt, die zu behandelnden Beschlussvorlagen beizufügen.

Mitglieder des Bundesausschusses informieren bei Nichtteilnahme das Präsidium.

10. Rederecht haben die Mitglieder des Bundesausschusses und die in Ziffer 3. (a) genannten Mitglieder mit beratender Stimme und zum jeweiligen Tagesordnungspunkt geladene Gäste.
Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung.
Der Bundesausschuss legt am Beginn der Verhandlung einzelner Tagesordnungspunkte Redezeiten fest.

11. Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Bundesausschusses erhalten. Es wird sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages erteilt. Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erhält jeweils ein/e Redner/in dafür und dagegen das Wort.

12.

  1. Über die Sitzungen des Bundesausschusses wird in Verantwortung des Präsidiums ein Beschluss- und Festlegungsprotokoll geführt. Dem Büro des Bundesgeschäftsführers obliegen die Protokollführung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse des Bundesausschusses.
    Das Abstimmungsverhalten ist auf Antrag namentlich festzuhalten.
  2. Das Protokoll wird spätestens drei Werktage nach der Bundesausschusssitzung verschickt, dazu gilt eine Einspruchsfrist von einer Woche. Über Einsprüche entscheidet der Bundesausschuss.
  3. Die Verteilung des Protokolls erfolgt gemäß Anlage "Verteiler für Beschlussvorlagen und Beschlüsse des Bundesausschusses".
    Jedes Mitglied der Partei erhält auf Antrag beim Bundesgeschäftsführer Einsicht in die Protokolle der Bundesausschusssitzungen.
  4. Das Präsidium informiert unmittelbar nach den Sitzungen über die Inhalte und Beschlüsse der Bundesausschusssitzungen ("Sofortinformation").

13. Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.