Bericht der Bundesschiedskommission
an die 2. Tagung des 6. Parteitages am 22. und 23. Februar 2019
Zeitraum 2017 (Hannoverscher Parteitag) bis 2019 (Bonner Parteitag)
1. Die BSchK wurde auf der 2. Tagung des 5. Parteitags der LINKEN am 11. Juni 2017 in Hannover in folgender Zusammensetzung gewählt:
- Fieg, Wolfgang (Saarland),
- Hennig, Petra (Saarland),
- Knobbe, Karsten (Brandenburg),
- Laakmann, Barbara (Nordrhein-Westfalen),
- Neumann, Kurt (Berlin),
- Nieswandt, Frank (Mecklenburg-Vorpommern),
- Rom, Katja (Mecklenburg-Vorpommern),
- Scheidung, Tom (Mecklenburg-Vorpommern),
- Stenzel, Birgit (Berlin),
- Wünsch, Sandra (Sachsen).
Sie konstituierte sich am 11. Juni 2017. Zum Vorsitzenden wurde Karsten Knobbe, zur stellvertretenden Vorsitzenden Birgit Stenzel gewählt.
Katja Rom ist am 15. Dezember 2018, wegen ihrer Wahl in den Landesvorstand Berlin, aus der Schiedskommission ausgeschieden.
2. Die BSchK tagte im Berichtszeitraum 15-mal, davon zweimal mit den Landesschiedskommissionen (LSchK).
Fast alle Mitglieder der BSchK haben sich als Berichterstatter an Verfahren beteiligt.
Die Zusammenarbeit war kollegial und konstruktiv; es hat sich bewährt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Juristen und Nichtjuristen einzuhalten. Besonders den Mitgliedern ist zu danken, die bereits Mitglieder vorhergehender BSchK waren. Ihre Erfahrungen aus früheren Verfahren waren oft wichtiger Bestandteil der Entscheidungsfindung.
Ausdrücklich zu danken ist auch der Mitarbeiterin des Parteivorstandes Maritta Böttcher sowie ihrem Nachfolger Tanju Tügel. Ohne ihre organisatorische Unterstützung wäre die Arbeit der BSchK nicht zu leisten gewesen.
3. Ein Großteil der Arbeit wird in den LSchK geleistet, auch wenn in einzelnen Fällen sich diese für befangen erklären, ohne dass aus Sicht der BSchK hinreichende Gründe hierfür bestehen. Die BSchK hat diese Fälle erstinstanzlich selbst behandelt und von einer Verweisung an andere LSchK abgesehen.
Der Arbeitsanfall der einzelnen LSchK war sehr unterschiedlich und die Menge der einzelnen Verfahren entspricht nicht der Mitgliederstärke der jeweiligen Landesverbände.
Die BSchK sieht weiterhin Handlungsbedarf, auf einheitliche Standards bei der Abfassung der Entscheidungen durch die LSchK hinzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Darstellung des Sach- und Streitstandes.
4. Leider machen die Parteiausschlussverfahren weiterhin einen Großteil der Verfahren aus. Im Berichtszeitraum wurden insbesondere folgende Grundsatzentscheidungen getroffen:
- Zulässigkeit des Rücktritts eines Kreisvorstandes (ohne ausdrückliche Abwahl);
- Möglichkeit der Kandidatur und der (Wieder-)Wahl, obwohl die entsprechende Funktion bereits länger als 8 Jahre ausgeübt wurde;
- Vorrang staatlicher Gerichtsentscheidung bei Anfechtungen von Aufstellungsverfahren für staatliche Wahlen;
- Die Zustimmung zur parteiöffentlichen Information über den Parteieintritt ist nicht Voraussetzung für das Wirksamwerden des Eintritts;
- Automatisches Ausscheiden aus der Partei bei rechtskräftiger Verurteilung mit Verlust der Wählbarkeit bzw. des Wahlrechts;
- Automatische Beendigung des Status einer LAG bei Mitgliederschwund ohne Durchführung eines ausdrücklichen Aberkennungsverfahrens.
Für die 1. Tagung des 6. Parteitages in Leipzig hat die BSchK mehrere Beschlussanträge für Ergänzungen/Klarstellungen der Bundessatzung und der Schiedsordnung eingebracht, die angenommen wurden:
- Zulässigkeit der telekommunikativen Ein- und Austrittserklärung (insbesondere Online-Eintrittsformular);
- Hinweis auf die Anwendbarkeit zivilprozessualer Normen in den Schiedsverfahren;
- Sicherung der Beschlussfähigkeit der Schiedskommissionen, auch wenn noch nicht alle Mitglieder gewählt wurden bzw. einzelne ausgeschieden sind;
- Klarstellung, das Verhandlungen der Schiedskommissionen parteiöffentlich sind.
Der Vorschlag der BSchK, bei minderschwerem parteischädigendem Verhalten eine Sanktionsmöglichkeit unterhalb des Parteiausschlusses in die Bundessatzung aufzunehmen, wurde abgelehnt.
Aus Sicht der BSchK führt der Umstand, dass es nur eine Sanktion bei parteischädlichem Verhalten gibt – den Parteiausschluss – zu teilweise nur schwer begründbaren Entscheidungen. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einem differenzierten Herangehen zwingen, also die gerügte Handlung berechtigterweise von den Antragsteller/innen kritisiert wird, aber noch nicht ausreicht, um einen Parteiausschluss zu begründen.
Die BSchK bleibt weiterhin der Auffassung, dass zumindest die Sanktion der zeitweiligen Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von zwei Jahren und/oder das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren in die Bundessatzung aufgenommen werden sollte.