Änderung in § 8 der Bundesfinanzordnung - Haftung bei Sanktionen
Beschluss der 2. Tagung des 7. Parteitages
§ 8 der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt:
"(5) Wenn ein Landesverband oder eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbehaftete Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, indem er oder sie
- rechtswidrig Spenden entgegennimmt,
- Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
- ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder
- auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst,
so haftet er oder sie für den daraus entstandenen Schaden.2