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Beschluss 2021/190

Für eine Klimaanpassung im Arbeitsrecht

Beschluss des Geschäftsführenden Parteivorstandes vom 9. August 2021

Das Konzept der Linken zu Klimaanpassung im Arbeitsrecht

Bei Temperaturen oberhalb von 26° am Arbeitsplatz (bei Arbeit im Freien: Außentemperatur) gilt:

  • Recht auf Homeoffice bei Arbeit, die das möglich macht. (Selbstverständlich gilt die Arbeitsstättenverordnung allerdings auch im Homeoffice.)
  • Verkürzte Vollzeit um 25% (z.B. 6 Stunden Arbeit gelten, als wären 8 gearbeitet worden)
  • Recht auf ausreichend Wasser und Sonnenschutz
  • Recht auf 10 Minuten Pause pro Stunde zusätzlich

Bei Temperaturen oberhalb von 30° am Arbeitsplatz gilt zusätzlich (schärfere Regelungen des Gleichen ersetzen die Vorigen):

  • Verkürzte Vollzeit um 50%
  • Recht auf Ventilatoren
  • Recht auf 10 Minuten Pause pro halbe Stunde

Wenn die Vorgaben für Temperaturen von über 26 oder 30 Grad nicht eingehalten werden können, gilt der Arbeitsplatz als unzumutbar. Arbeit ist dann nur mit Sondergenehmigung möglich. Die Beschäftigten haben dann Anspruch auf einen Gehaltsaufschlag von 50%.

Bei Temperaturen oberhalb von 35° am Arbeitsplatz gilt der Arbeitsplatz als ungeeignet. Arbeit ist dann nur im Falle einer Sondergenehmigung und zusätzlich mit den Regularien für Hitzearbeitsplätze zulässig.

Messpflicht

Sobald die Außentemperatur über 26° steigt, muss der Arbeitgeber zu Temperaturmessungen verpflichtet sein. So lange keine Messungen vorliegen, muss davon ausgegangen werden, dass die Temperatur mindestens der Außentemperatur entspricht. Die Beschäftigten müssen das Recht haben, jederzeit selbst zu messen.