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Beschluss 2021/100

Geschäftsordnung für die Beratungen des Parteivorstandes

Beschluss des Parteivorstandes vom 13. März 2021

1. Der Parteivorstand beschließt für jeweils mindestens ein halbes Jahr einen Beratungsplan. Der Beratungsplan wird im Internet veröffentlicht. Der Beratungsplan kann nur mit Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder aufgrund dringlicher politischer Notwendigkeiten geändert werden.

Für die Sitzungen des Parteivorstandes gilt folgende Rahmen-Tagesordnung:

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung über die Tagesordnung und den Zeitplan, Beschlusskontrolle.
  • Verständigung zur aktuell-politischen Situation; Verabschiedung aktueller Erklärungen.
  • Beratung von politischen Schwerpunktthemen.
  • Beschlussfassung zu weiteren Vorlagen.
  • Informationen und Sonstiges.

Auf Antrag von mindestens 11 Mitgliedern des Parteivorstandes muss zeitnah, spätestens innerhalb der üblichen Einladungsfrist, eine Vorstandsberatung einberufen werden. Abstimmungen im schriftlichen Umlaufverfahren sind im Ausnahmefall möglich, wenn der Geschäftsführende Parteivorstand darüber beschließt.

2. Die Beratungen des Parteivorstandes werden von den Parteivorsitzenden und dem Bundesgeschäftsführer oder einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Parteivorstandes geleitet.

3. (1) Zu Beratungen des Parteivorstandes werden neben den vom Parteitag gewählten Mitgliedern des Parteivorstandes auch die gemäß § 19 Abs. 3 der Bundessatzung dem Parteivorstand mit beratender Stimme angehörenden Mitglieder eingeladen:

  • der/die Vorsitzende/n der Bundestagsfraktion DIE LINKE;
  • der/die Leiter/in der Delegation der Partei in der Fraktion der GUE/NGL im Europäischen Parlament;
  • zwei Vertreter/innen des Präsidiums des Bundesausschusses
  • ein/e Vertreter/in des Sprecherrates des Jugendverbandes Linksjugend ['solid].

3. (2) Als ständige Gäste werden eingeladen:

  • die Landesvorsitzenden / Landessprecher (jeweils eine:r pro Land);
  • die Vertreter der LINKEN im Vorstand der Europäischen Linkspartei;
  • der/die Vorsitzende der Bundesschiedskommission;
  • der/die Vorsitzende der Bundesfinanzrevisionskommission;
  • ein/e Vertreter­in des Vorstandes des Studierendenverbandes Die Linke.SDS;
  • der/die Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle;
  • der/die persönliche Mitarbeiter:innen der Vorsitzenden;
  • der/die Pressesprecher:in;
  • der/die Vorsitzende des Ältestenrates;
  • die Bereichsleiter:innen der Bundesgeschäftsstelle;
  • ein:e Vertreter:in der Fraktionsvorsitzenden-Konferenz;
  • ein:e Vertreter:in des Gesamtbetriebsrates.

4. (1) Für Vorlagen, Beschlüsse und sonstige Dokumente des Parteivorstandes wird ein Vorlagenserver eingerichtet und der Zugang entsprechend den Festlegungen dieser Geschäftsordnung und ihrer Anlagen geregelt. Alle relevanten Dokumente und Dateien werden dem Parteivorstand auf diesem Vorlagenserver zur Verfügung gestellt und in der Regel nicht per E-Mail verschickt.

4. (2) Vorlagen (mit entsprechendem Deckblatt lt. Anlage 1) bzw. Vorschläge für die Tagesordnung sind spätestens am 10. Tag vor dem Beratungstermin bis 10.00 Uhr beim Sekretariat des Parteivorstandes (sekretariat.pv@die-linke.de) einzureichen. Über deren Einordnung in die vorläufige Tagesordnung der Parteivorstandsberatung entscheidet der Geschäftsführende Parteivorstand auf der Grundlage dieser Geschäftsordnung. Auf dem Vorlagenserver wird ein Vorlagenformular eingestellt. Änderungsanträge zu fristgerecht eingereichten Anträgen sind bis zum dritten Tag vor der Beratung, 13 Uhr, einzureichen.

4. (3) Der Bundesgeschäftsführer stellt die Verteilung der Vorlagen für die Beratungen sowie der Protokolle und Beschlüsse an die Teilnehmer:innen der Vorstandsberatung laut der Anlage "Verteiler für Vorlagen und Beschlüsse des Parteivorstandes" über den Vorlagenserver vorlagenserver.die-linke.de sicher.

Der Zugriff auf diesen speziell gesicherten Server erfolgt mit abgestuften Rechten für die Teilnehmer:innen der öffentlichen und geschlossenen Beratungen laut Ziffer 6 (2) und (4) der Geschäftsordnung des Parteivorstandes.

Die Mitglieder des Parteivorstandes und die übrigen berechtigten Teilnehmer:innen werden mindestens 5 Tage vor dem Beratungstermin per Email darüber informiert, dass auf dem Server neue Dateien abgelegt wurden und abgerufen werden können. Es erfolgt dabei in der Regel kein Versand von Dateien oder Links auf Dateien.

Die Vorlagen werden an die Teilnehmer:innen der geschlossenen Beratungen des Parteivorstandes laut Ziffer 6 (2) und (4) der Geschäftsordnung auf ausdrücklichen Wunsch als Ausdruck via gelbe Post versandt.

4. (4) Vorlagen mit finanziellen Konsequenzen sind mit dem Bundesschatzmeister abzustimmen.

4. (5) Vorlagen mit Konsequenzen für die Arbeit der Bundesgeschäftsstelle sind mit dem Bundesgeschäftsführer abzustimmen.

4. (6) Vorlagen, mit denen beantragt wird, dass der Parteivorstand eine Kampagne, Veranstaltung oder Konferenz selbst durchführt oder sich hieran beteiligt, sollen u.a. Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

a) Ressourcenbedarf (personell, organisatorisch, finanziell); ggf. Beteiligung Dritter

b) Erwartete öffentliche Wirkung

c) Zusammenarbeit mit dem Jugendverband und ggf. Bündnispartner:innen

d) Barrierefreiheit/Teilhabemöglichkeit für Menschen mit Behinderung

4. (7) Abweichend zu 4.(2) können Tischvorlagen eingebracht werden, wenn wichtige politische Ereignisse nach der unter 4.(2) genannten Frist eingetreten sind, die eine kurzfristige Reaktion erforderlich machen. Die Dringlichkeit der Behandlung ist in der Vorlage zu begründen. Über die Behandlung von Tischvorlagen entscheidet der Parteivorstand.

Tischvorlagen werden ggf. nachträglich in den Vorlagenserver eingestellt.

4. (8) Vorlagen für geschlossene Beratungen werden ausschließlich dem Verteiler laut 6(2) zugänglich gemacht.

4. (9) Vorlagen sind immer als Datei (word, rtf oder doc, bitte keine pdf-Dateien) einzureichen.

5. Die Beratungen des Parteivorstandes sind grundsätzlich parteiöffentlich. Es werden Anwesenheitslisten geführt. Über die Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen entscheidet der Parteivorstand. Während der Sitzungen besteht im Tagungsraum Rauch- und Handyklingelverbot.

6. (1) Jedes Mitglied des Parteivorstandes hat das Recht, eine geschlossene oder eine nicht parteiöffentliche Beratung zu beantragen. Diese findet statt, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Vorstandsmitglieder dem Antrag zustimmt.

Die Beratung schutzwürdiger personenbezogener Daten und die Behandlung von Vorlagen mit schutzwürdigen personenbezogenen Daten sind ausschließlich in geschlossenen Beratungen gemäß 6. (2) durchzuführen.

6. (2) An geschlossenen Beratungen nehmen die Parteivorstandsmitglieder, einschließlich der Parteivorstandsmitglieder mit beratender Stimme nach § 19 Abs. 3 der Bundessatzung, sowie der/die Leiter:in der Bundesgeschäftsstelle, der/die persönliche Mitarbeiter:innen der Vorsitzenden und des/der Bundesgeschäftsführer:in, der/die Pressesprecher:in sowie der/die Protokollant:in teil.

(3) An der Beratung von Personalfragen (Beschäftigte der Partei) nehmen ausschließlich die Parteivorstandsmitglieder teil.

(4) An nicht parteiöffentlichen Beratungen nehmen die Parteivorstandsmitglieder sowie die unter Ziffer 3 (2) genannten ständigen Gäste teil.

(5) Auf Antrag können weitere Gäste auf Beschluss der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zugelassen werden.

7. Der Geschäftsführende Parteivorstand tagt zwischen den Parteivorstandsberatungen, bereitet die Beratungen des Parteivorstandes vor und erledigt im Sinne der Beschlüsse des Parteivorstandes die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Er schlägt i.d.R. Schwerpunktthemen für die Parteivorstandssitzungen zum TOP Aktuelles. Die Mitglieder des Parteivorstandes erhalten die Protokolle des Geschäftsführenden Parteivorstandes spätestens drei Tage nach der Beratung zur Kenntnis.

8. Der Entwurf für die Tagesordnung der Beratungen des Parteivorstandes wird auf Vorschlag des Bundesgeschäftsführers vom Geschäftsführenden Parteivorstand eingebracht. Der Bundesgeschäftsführer informiert den Parteivorstand über beantragte Tagesordnungspunkte und Anträge, die der Geschäftsführende Parteivorstand nicht zur Beratung vorschlägt. Die Tagesordnung wird vom Parteivorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.

9. Der Parteivorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner gewählten Mitglieder anwesend ist und die Einladungsfrist eingehalten ist.
Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Parteivorstand kann zu einzelnen Fragen ein höheres Quorum beschließen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes wird bei Personalfragen in geheimer Abstimmung entschieden.

10. Auf Antrag von mindestens sechs weiblichen Mitgliedern des Parteivorstandes ist ein die Beratung des Parteivorstandes unterbrechendes Frauenplenum einzuberufen. Über einen im Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder eine abgelehnte Beschlussvorlage muss vom gesamten Parteivorstand erneut beraten und im Falle eines bereits gefällten Beschlusses neu entschieden werden. Ein Frauenplenum kann zu ein und demselben Beschlussgegenstand nur einmal einberufen werden.

11. Der Bundesgeschäftsführer lädt spätestens fünf Tage vor der Beratung zur Vorstandsberatung ein. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. Mit der Einladung sind die Vorschläge des Geschäftsführenden Vorstandes für die Tagesordnung und den Zeitplan sowie die zu behandelnden Vorlagen auf dem Vorlagenserver einzustellen.

Mitglieder des Parteivorstandes informieren bei Nichtteilnahme das Sekretariat des Parteivorstandes.

12. Rederecht haben die Mitglieder des Parteivorstandes und die in Ziffer 3. (1) genannten Mitglieder mit beratender Stimme und zum jeweiligen Tagesordnungspunkt geladene Gäste.

Ständigen Gästen kann Rederecht erteilt werden, soweit sich aus den Reihen des Parteivorstandes kein Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist im Parteivorstand über das Rederecht abzustimmen.

Die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Geschlechterquotierung.
Die Redezeit ist i.d.R. auf drei Minuten beschränkt. Bei grundsätzlichen Themen kann eine verlängerte Redezeit beschlossen werden.

13. Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Parteivorstandes erhalten. Es wird sofort nach Beendigung des laufenden Redebeitrages erteilt. Vor der Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge erhält jeweils ein/e Redner:in dagegen und dafür das Wort.

14. (1) Über die Beratungen des Parteivorstandes wird in Verantwortung des Bundesgeschäftsführers ein Beschluss- und Festlegungsprotokoll geführt.

Dem Büro des Bundesgeschäftsführers obliegen die Protokollführung sowie die Ausfertigung der Beschlüsse des Parteivorstandes. Das Abstimmungsverhalten ist auf Antrag namentlich festzuhalten.

14. (2) Das Protokoll wird spätestens drei Werktage nach der Vorstandsberatung auf dem Vorlagenserver eingestellt. Dazu gilt eine Einspruchsfrist von einer Woche. Über Einsprüche entscheidet der Parteivorstand. Spätestens nach Ablauf der Einspruchsfrist werden Protokoll und Beschlüsse auf der Homepage der Partei veröffentlicht.

14. (3) Der Zugang zum Vorlagenserver bzw. die Verteilung des Protokolls erfolgt gemäß Anlage "Verteiler für Vorlagen und Beschlüsse des Parteivorstandes".

14. (4) Der Bundesgeschäftsführer informiert unmittelbar nach den Beratungen die Landesvorsitzenden / Landessprecher:innen und die Kreisvorsitzenden über die Inhalte und Beschlüsse der VorstandsBeratungen ("Sofortinformation").

14. (5) Protokolle über geschlossene und nicht parteiöffentliche Beratungen des Parteivorstandes erhalten die unter Ziffer 6 (3) bzw. (4)  genannten Teilnehmer:innen. Über Anträge auf Einsichtnahme in Protokolle geschlossener Beratungen entscheiden die Teilnehmer:innen der geschlossenen Beratung. Über die Berichterstattung zu geschlossenen Beratungen ist jeweils durch den Parteivorstand gesondert zu entscheiden.

15. Jedes Mitglied des Parteivorstandes hat das Recht, namentlich gezeichnete Presseerklärungen abzugeben. Presseerklärungen des Parteivorstandes müssen vom Parteivorstand verabschiedet werden.

16. Soweit eine Verständigung zwischen allen Vorstandsmitgliedern in der Zeit zwischen den Beratungen des Parteivorstandes dringend notwendig ist, kann eine Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Falle sind alle Vorstandsmitglieder durch die Bundesgeschäftsstelle per E-Mail, SMS oder telefonisch über den Zeitpunkt und das Thema der Konferenz zu informieren. Soweit Vorstandsmitgliedern durch die Teilnahme an der Konferenz Kosten entstehen, sind ihnen diese auf ihren Antrag hin zu erstatten.

17. Das Sekretariat des Parteivorstandes leistet den nicht im Karl-Liebknecht-Haus tätigen Mitgliedern des Parteivorstandes, insbesondere den Nicht-Mandatsträgerinnen und Nicht-Mandatsträgern, organisatorisch-logistische Unterstützung bei ihrer Arbeit im Auftrag des Parteivorstandes.

18. Die Geschäftsordnung tritt sofort nach Beschlussfassung in Kraft.