Satzungsänderungsanträge im Zusammenhang mit der Umsetzung von P.13
Beschluss der Parteivorstandsberatung vom 10. September 2023
Die vorliegenden Vorschläge der Feministischen Kommission zur Satzungsänderung auf dem Augsburger BPT wurden bereits mit der Bundesschiedskommission besprochen. Diese hatte keine Einwände und/ oder Änderungsvorschläge.
Satzungsänderungsantrag 1
Kapitel 2: § 3 Die Basis der Partei:
(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
ergänzen durch:
Anstelle eines Parteiausschlusses kann bei minderschweren Fällen auch die Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und / oder das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren angeordnet werden.
Begründung
Bisher sieht die Bundessatzung nur eine einzig mögliche Maßnahme als Konsequenz bei parteischädlichem Verhalten oder erheblichem Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei vor: den Parteiausschluss. Dieser Umstand lässt kein differenziertes Herangehen zu bei Handlungen, die
berechtigterweise gerügt gehören, jedoch nicht für einen Parteiauschluss genügen. Die Tatsache, dass das Fehlverhalten in solchen Fällen nicht zu einem Ausschluss führt, darf durch Genoss:innen nicht dahingehend fehlinterpretiert werden, dass dieses Verhalten hingenommen würde. Es muss unterhalb des Ausschlusses eine Möglichkeit geben, ein Fehlverhalten als solches zu kennzeichnen und dem erforderlichenfalls auch Konsequenzen folgen zu lassen. Diese Möglichkeit gibt es in den Satzungen aller anderen im Bundestag vertretenen Parteien und wird auch durch das Parteiengesetz gestattet.
Im Bewusstsein unserer Parteigeschichte und der Problematik innerparteilicher Sanktionsmöglichkeiten müssen Maßnahmen transparent gehandhabt, Regelungen klar aufgestellt und Schwellen nicht zu niedrig angesetzt werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sind der Schwere des Übergriffs angepasste Maßnahmen der Ultima Ratio des Parteiausschlusses vorzuziehen.
Satzungsänderungsantrag 2
Kapitel 6, § 38 Schlichtungs- und Schiedsverfahren:
(5) Landesschiedskommissionen schlichten und entscheiden Streitfälle, soweit nicht die Bundesschiedskommission oder eine Schlichtungskommission zuständig ist oder wenn die Schlichtung im Kreisverband gescheitert ist. Sie entscheiden erstinstanzlich über Widersprüche gegen die Ablehnung von Mitgliedschaften und über Ausschlüsse aus der Partei.
ergänzen durch:
... sowie über die Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen und / oder das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren.
Begründung (s. Begründung zu SÄA 1, hier jedoch bezüglich der LANDES-Schieddskommissionen)
Bisher sieht die Bundessatzung nur eine einzig mögliche Maßnahme als Konsequenz bei parteischädlichem Verhalten oder erheblichem Verstoß gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei vor: den Parteiausschluss. Dieser Umstand lässt kein differenziertes Herangehen zu bei Handlungen, die berechtigterweise gerügt gehören, jedoch nicht für einen Parteiauschluss genügen. Die Tatsache, dass das Fehlverhalten in solchen Fällen nicht zu einem Ausschluss führt, darf durch Genoss:innen nicht dahingehend fehlinterpretiert werden, dass dieses Verhalten hingenommen würde. Es muss unterhalb des Ausschlusses eine Möglichkeit geben, ein Fehlverhalten als solches zu kennzeichnen
und dem erforderlichenfalls auch Konsequenzen folgen zu lassen. Diese Möglichkeit gibt es in den Satzungen aller anderen im Bundestag vertretenen Parteien und wird auch durch das Parteiengesetz gestattet.
Im Bewusstsein unserer Parteigeschichte und der Problematik innerparteilicher Sanktionsmöglichkeiten müssen Maßnahmen transparent gehandhabt, Regelungen klar aufgestellt und Schwellen nicht zu niedrig angesetzt werden. Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sind der Schwere des Übergriffs angepasste Maßnahmen der Ultima Ratio des Parteiausschlusses vorzuziehen.