Satzungsänderungsantrag Mandatsträger*innenbeiträge
Beschluss des Parteivorstandes vom 17. August 2024
Der Parteivorstand reicht dem Parteitag folgenden Satzungsänderungsantrag ein:
Bisherige Regelung
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.
(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
Mandatsträgerbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen,
gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.
Änderungsvorschlag
§ 6 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
(1) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger im Sinne dieser Satzung sind alle Personen, die auf Wahlvorschlag der Partei einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören oder Regierungsmitglieder bzw. kommunale Wahlbeamtinnen oder Wahlbeamte sind.
(2) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger haben das Recht,
aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden
es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft
in einer anderen Partei oder
in einer Vereinigung von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern im Parlament bzw. in der kommunalen Vertretungskörperschaft (Fraktion, Gruppe), obwohl die Partei eine andere Vereinigung anerkannt hat.
(3) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind verpflichtet,
sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.
(4) Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sind unabhängig von einer Mitgliedschaft in der Partei verpflichtet, Mandatsträgerbeiträge zu bezahlen. Die Höhe des Mandatsträgerbeitrags wird von den Vorständen der Partei auf der jeweiligen Ebene festgelegt. Abgeordnete des Deutschen Bundestages und des Europäischen Parlaments zahlen Mandatsträgerbeiträge an die Bundespartei, deren Höhe der Parteivorstand festlegt. Die Partei schließt mit Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern zivilrechtlich bindende Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass die Zahlung des Mandaträgerbeitrags im Falle einer Nichtzahlung gerichtlich durchgesetzt werden kann.
Begründung:
Die bisherige Regelung machte nicht deutlich, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen nach einem Austritt aus der Partei fortbestehen soll. Da eine zivilrechtlich bindende Verpflichtung nicht durch eine Satzungsbestimmung begründet werden kann, wenn die betreffende Person aus der Partei austritt, bedarf es einer ergänzenden Vereinbarung. Ferner wird klargestellt, dass eine Unterstützung von Mandatsträger*innen im Falle, dass sie sich einer konkurrierenden Partei oder Fraktion/Gruppe anschließen, nicht erfolgt. Die bisherige Satzungsregelung war diesbezüglich unklar.