Satzungsänderungsantrag Mandatszeitbegrenzung/Erneuerungsquote
Beschluss des Parteivorstandes vom 17. August 2024
Der Parteivorstand reicht dem Parteitag folgenden Satzungsänderungsantrag ein:
Vorschlag zur Einführung einer Mandatszeitbegrenzung bzw. Erneuerungsquote in der Bundessatzung:
§ 37 Aufstellung von Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern sowie von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
(1) Die Aufstellung einer Wahlkreisbewerberin oder eines Wahlkreisbewerbers erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung des Wahlkreises (Wahlkreisvertreterversammlung). Welche Form der Aufstellung in einem Landesverband zur Anwendung kommt, regelt die Landessatzung.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Wahlkreisvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises aus deren Mitte gewählt.
(3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreter*innenversammlung), ab 1 000 Mitgliedern im Landesverband in jedem Fall als besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreter*innenversammlung).
(4) Bei der Aufstellung der Landeslisten ist darauf hinzuwirken, dass mindestens jeder vierte Listenplatz mit einer Person besetzt wird, die dem Bundestag in den 36 Monaten vor dem Wahltag nicht angehört hat.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter für eine Landesvertreterversammlung werden unmittelbar durch territoriale Versammlungen aller wahlberechtigten Mitglieder aus der Mitte der im Land wahlberechtigten Parteimitglieder gewählt.