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Beschluss 2024/111

Satzungsänderungsantrag Umstrukturierung Bundesausschuss

Beschluss des Parteivorstandes vom 17. August 2024

Satzungsänderungsantrag Umstrukturierung Bundesausschuss

 

Der Parteivorstand reicht dem Parteitag folgenden Satzungsänderungsantrag ein:

 

Der Bundesausschuss soll in Parteirat umbenannt werden.

§ 22 Zusammensetzung und Wahl des Bundesausschusses Parteirates

(1) DemBundesausschuss Parteirat gehören mit beschließender Stimme an:

(a) 60 Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände,
 (b) zwölf von der Versammlung der Sprecherinnen und Sprecher der bundesweiten Zusammenschlüsse zu wählende Mitglieder, wobei beim Stimmrecht die Stärke der Zusammenschlüsse zu berücksichtigen ist. Das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesausschuss Parteirat.
 (c) sechs durch den Parteivorstand aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder, darunter die/der Bundesschatzmeister/in.
 (d) zwei Vertreterinnen oder Vertreter des anerkannten Jugendverbandes.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände werden auf den Landesparteitagen gewählt. Für die Hälfte der dem Landesverband zustehenden Vertreterinnen und Vertreter hat der Landesvorstand das Vorschlagsrecht.

Die Verteilung der Mandate auf die Landesverbände erfolgt entsprechend den Delegiertenzahlen des Parteitages paarweise im Divisorenverfahren nach Adams.

(3) Dem Bundesausschuss Parteiratgehören die Vorsitzenden der parlamentarischen Vertretungen auf Bundes- und Landesebene mit beratender Stimme an. können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.

(4) Dem Parteirat können weitere Mitglieder mit beratender Stimmen angehören, diese Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Parteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt. Dabei sollen die Gruppe im Europäischen Parlament,
 die Bundestagsfraktion und die Vertreterinnen und Vertreter der Partei in der Partei der Europäischen Linken angemessen berücksichtigt werden.

(5) Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.

(6) Das Amt der Mitglieder beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des Bundesausschusses Parteirates und endet mit dem Zusammentreten des Bundesausschusses Parteirates der folgenden Wahlperiode.

§ 23 Arbeitsweise des Bundesausschusses Parteirates

(1) Der Bundesausschuss Parteirat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(2) Das Präsidium nimmt seine Aufgaben bis zur Konstituierung des nachfolgenden Bundesausschusses Parteirates wahr.

(3) Der Bundesausschuss Parteirat muss auf Beschluss des Parteivorstandes einberufen werden oder wenn es mindestens ein Viertel der Bundesausschuss Parteiratsmitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt.

(4) Der Bundesausschuss Parteirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder ein Präsidium, welchem Einberufung und Tagesleitung obliegen.

(5) Der Bundesausschuss Parteirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

Übergangsregelung zur Umsetzung:

„Im Rahmen einer Übergangsregelung soll sichergestellt werden, dass ein geordneter Übergang der bisherigen Arbeit des Bundesausschusses erfolgen kann. Hierzu soll im Zusammenhang mit den Satzungsänderungen auch festgelegt werden, dass der im März 2024 neu konstituierte Bundesausschuss übergangsweise bis zum 1. Quartal 2026 als Bundesausschuss (oder andere Bezeichnung) fungiert.“

 

Hinweis: Der Bundesausschuss unterzeichnet den Antrag ggf. mit, Votum kann aber erst auf der Beratung im September eingeholt werden.