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Beschluss 2024/097

Satzungsänderungsantrag Zusammenschlüsse

Beschluss des Parteivorstandes vom 17. August 2024

Der Parteivorstand reicht dem Parteitag folgenden Satzungsänderungsantrag ein:

 

Der Bundesparteitag möge beschließen:

In § 7 der Bundessatzung wird folgender Absatz eingefügt:

"§7 Abs. 4a:

Die Mitglieder eines Zusammenschlusses dürfen keiner in Deutschland konkurrierenden Partei zur Partei Die Linke angehören. Die Mitgliedschaft in einer in Deutschland konkurrierenden Partei gilt als Austritt aus dem Zusammenschluss. Die Bundessatzung des Zusammenschlusses kann hiervon abweichende Regelungen bestimmen."

sowie

In §7 Abs. 7 der Bundessatzung wird folgender Satz 2 angefügt:

"Delegierte von Zusammenschlüssen dürfen nicht Mitglied einer in Deutschland konkurrierenden Partei zur Partei Die Linke sein."

Begründung:

Mit diesem Antrag wird nach Abspaltung von ehemaligen Mitgliedern zur neuen konkurrierenden Partei BSW (auch) im Rahmen der Zusammenschlüsse organisationspolitisch dahingehend Klarheit geschaffen, dass eine weitere Mitarbeit oder gar innerparteiliche Mandatierung als Delegierte ausgeschlossen werden soll. Die Mitarbeit in einem Zusammenschluss der Partei Die Linke ist und bleibt nicht an eine Parteimitgliedschaft bei der Partei Die Linke gebunden, sondern steht auch parteilosen Linken umfänglich offen. Jedoch steht sie nicht Mitgliedern konkurrierender Parteien offen, da die damit verbundenen (auch teilweise) konkurrierenden Interessen zur Partei Die Linke nicht konstruktiv gestaltet werden können. Durch den neuen § 7 Abs. 4a Satz 2 wird klargestellt, dass Mitglieder konkurrierender Parteien auch nachträglich ihre bereits bestehende Mitgliedschaft in dem Zusammenschluss verlieren. 

Ausnahmen von dieser Regel können durch die Zusammenschlüsse in ihrer Bundessatzung beschließen. Das ist in bestimmten Sondersituationen der Fall, etwa im Rahmen der temporären Mitgliedschaft zur Unterstützung von Ratsuchenden bei der Bundesarbeitsgemeinschaft "Die Linke hilft". Denkbar sind auch besondere politische Situationen, die eine Mitwirkung von Mitgliedern konkurrierender Parteien sinnvoll erscheinen lassen; diese müssen allerdings dann durch Bundessatzung des betreffenden Zusammenschlusses eigens beschlossen werden. Aber auch in diesem Fall regelt § 7 Abs. 7 Satz 2, dass eine Mitwirkung durch Delegierung nicht möglich sein soll, um Interessenkollisionen bei der innerparteilichen Willensbildung unserer Partei zu vermeiden.