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Beschluss 2025/273

Änderungsanträge zur Finanzordnung

Beschluss des Parteivorstandes vom 25. März 2025

Der Bundesfinanzrat hat in seiner Beratung vom 12.03.2025 den Antrag an die 3. Tagung des 9. Parteitags zur Änderung der Bundesfinanzordnung gemäß Anlage beschlossen.

Der Parteivorstand beschließt, den Antrag zur Änderung der Bundesfinanzordnung beim Parteitag mit einzureichen.

 

Antrag an die 3. Tagung des 9. Parteitags der Partei Die Linke

Antrag FO1: Änderung der Bundesfinanzordnung

Antragsteller/innen: Bundesfinanzrat, Parteivorstand

 

Der Parteitag möge beschließen:

  1. § 2 Abs. 2, Satz 2 wird durch Einfügung von „teilweise oder vollständig“ wie folgt gefasst:

„In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr teilweise oder vollständigvon der Beitragszahlung befreit werden.“

  1. § 2 Abs. 3, Satz 5 wird durch Einfügung von „im Monat Mai“ wie folgt gefasst:

„Die Durchführung der Beitragskassierung wird von der Bundesschatzmeisterin bzw. dem Bundesschatzmeister im Zusammenwirken mit den Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeistern im Monat Mai  organisiert.“

  1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird durch Einfügung von „auf das Konto der jeweiligen Gliederung zu überweisen“ wie folgt gefasst:

„Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich auf das Konto der jeweiligen Gliederung zu überweisen  oder in dessen Kasse einzuzahlen.“

  1. In § 5 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen.

„Landesverbände, die ihre notwendigen Ausgaben zur Erfüllung ihrer politischen Aufgaben und zur Finanzierung von Organisations- und Personalstrukturen nicht aus eigenen Mitteln decken können, erhalten insbesondere aus staatlichen Mitteln finanzielle Zuschüsse. Deren Höhe wird jährlich im Rahmen der Finanzplanung durch den Bundesfinanzrat festgelegt. Dieser erarbeitet dazu weitere Regelungen, bei denen der weitere Aufbau der Partei in den alten Bundesländern besonders zu berücksichtigen ist.

  1. § 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerstimmen wird ein gemeinsamer Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können.

(2) Die Höhe der Zuführungen des Parteivorstandes  zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird im Rahmen unter Berücksichtigung Beachtung des notwendigen Finanzbedarfs für die bevorstehenden Wahlkämpfe mit der jährlichen Finanzplanung der Landesverbände und des Parteivorstandes bestimmt festgelegt. Der Parteivorstand hat mit jahresgleichen Einzahlungen mindestens die Entnahme des vom Bundesausschuss beschlossenen Europa- und Bundestagswahlbudgets zu gewährleisten. Die Landesverbände führen die ihnen überwiesenen staatlichen Mittel grundsätzlich vollständig dem gemeinsamen Wahlkampffonds zu. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem Wahlkampffonds zugeführt.“

  1. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Der Finanzplan Die Finanzpläne der Landesverbände und des Parteivorstandes sind ist im Bundesfinanzrat zu beraten und danach dem Parteivorstand mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Der Jahresfinanzplan des Parteivorstandes ist vom Bundesausschuss zu bestätigen. Die Finanzpläne der Landesverbände sind nach Beschlussfassung dem Parteivorstand zur Kenntnis zu geben. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.“

  1. § 8 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Parteivorstand, in den Landesvorständen und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes.

(23) Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Die Ersterfassung von personenbezogenen Daten der Zuwenderinnen und Zuwender sowie deren Zahlungen soll grundsätzlich in einem gemeinsamen Datenverarbeitungssystem (Mitgliederprogramm) erfolgen. Die Bereitstellung des Datenverarbeitungssystems erfolgt für alle Gliederungen verbindlich durch die Bundesgeschäftsstelle. Durch die Bundesgeschäftsstelle erfolgt in enger Abstimmung mit den Landesverbänden die Pflege, Wartung und Entwicklung des Datenverarbeitungssystems.

(3) Die Verarbeitung von personenbezogen Daten und Zuwendungen in anderen Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Nachweisführung gemäß Parteiengesetz ist zulässig, wenn dem Parteivorstand die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen wird. Die Landesverbände haben in diesem Fall bis zum 15. des Folgemonats die zum jeweiligen Monatsende geleisteten Zahlungen in einem durch die Bundesgeschäftsstelle festgelegten, für Menschen und Maschinen digital lesbaren Format dem Parteivorstand zu übermitteln. Zum Endes des Jahres haben die jeweiligen Gliederungen dem Parteivorstand eine lückenlose Aufstellung aller Einzelzuwendungen je Zuwendenden mit Namen und Anschrift in einem durch die Bundesgeschäftsstelle festgelegten, für Menschen und Maschinen digital lesbaren Format zu übermitteln. 

(4) Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister, die Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeister und in deren Auftrag die Finanzverantwortlichen der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt.

(52) Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei Die Linke sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und mit Zustimmung der Landesvorstände die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzverantwortliche. Kreisverbände haben ergänzend einem Vertreter des Landesvorstandes die Vollmacht über ihre Konten einzuräumen. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eigene Kassenordnungen.

(64) Die Landesverbände legen jeweils bis zum 30. des Folgemonats ihre Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) dem Parteivorstand vor. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Landesverbände bis zum 31. März an den Parteivorstand ein. Die Gebietsverbände legen ihre Rechenschaftsberichte den Landesverbänden jährlich spätestens bis zum 28. Februar vor. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Einreichung des testierten Rechenschaftsberichtes der Gesamtpartei an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

(75) Wenn ein Landesverband oder eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbehaftete Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, indem er oder sie a) rechtswidrig Spenden entgegennimmt, b) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, c) ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder d) auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst, so haftet er oder sie für den daraus entstandenen Schaden.

  1. Der Abschnitt „Beitragstabelle der Partei Die Linke“ wird wie folgt gefasst:

„Die Beitragstabelle ist Bestandteil der Bundesfinanzordnung. Jedes Mitglied stuft sich im Rahmen der Tabelle ein. Grundlage dafür sind seine regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte und Bezüge abzüglich Sozialabgaben und Steuern (siehe Handreichung zur Ermittlung eines satzungsmäßigen Mitgliedsbeitrages). Gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen mindern die Einkünfte und Bezüge um den jeweiligen Unterhaltsbetrag. Der so festgelegte Mitgliedsbeitrag gilt als satzungsgemäß.

 

 

Begründung:

Zu 1. Die Einfügung dient der Klarstellung.

Zu 2. Bei der Organisation der Beitragszahlungen für die Europäische Linke (§ 2 Abs. 3) wird auf dem Monat ihrer Gründung orientiert.

Zu 3. Die Einfügung dient der Klarstellung.

Zu 4. Angesicht der Mitgliederentwicklung in den neuen und alten Bundesländern kann dieser Passus gestrichen werden.

Zu 5. Die Änderungen sollen die Einzahlungen und die Verwendung des gemeinsamen Wahlkampffonds für Parteivorstand und Landesverbände genauer regeln.

Zu 6. Die Diskussion der Finanzpläne der Landesverbände im Bundesfinanzrat hat sich als nicht zweckmäßig herausgestellt. Statt der Diskussion der Finanzpläne im Bundesfinanzrat reicht dessen Kenntnisnahme durch den Parteivorstand aus.

Zu 7.

Mit der Änderung in Abs. 2 und 3 wird deutlich gemacht, dass die Erfassung aller personenbezogen Daten der Zuwender*innen und deren Zuwendungen einheitlich in dem von der Bundesgeschäftsstelle bereitgestellten Mitgliederprogramm angestrebt wird. Die Verarbeitung der Daten in anderen Datenverarbeitungssystemen ist zum Zweck der Nachweisführung gemäß Parteiengesetz zulässig. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Parteivorstand die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschrift nachgewiesen wird. Da in diesem Fall dem Parteiverstand keine Informationen zu den eingezahlten Zuwendungen vorliegen, müssen die Landesverbände zeitnah die zum jeweiligen Monats- und Jahresende geleisteten Zahlungen in einem digital lesbaren Format dem Parteivorstand melden.

Bei einem Ausfall der Vertretungsberechtigten der Kreisverbände ist in der Regel ein langwieriger und aufwändiger Prozess erforderlich, um in Kenntnis der Zahlungsinformationen zu gelangen. Die Einräumung einer Bankenvollmacht für ein Mitglied des Landesvorstandes durch die Änderung von Abs. 5 soll daher vor allem im Rahmen der Erstellung der Rechenschaftsberichte einen kurzfristigen Zugriff auf Kontoinformationen gewährleisten.

Zu 8. Gemäß Satzung entrichten die Mitglieder ihre Beiträge auf der Grundlage der Finanzordnung. Die Finanzordnung stellt infolge mit den der Streichung vorangegangen Ausführungen klar, welches Einkommen der Beitragszahlung zu Grunde zu legen ist. Daher bestätigt der zu streichende Satz nur etwas, das bereits durch die Satzung festgelegt ist und kann somit entfallen.