Einigung nach Klage, Arbeitsplatz verloren
Arne Gailing
So das Ergebnis des seit April 2013 andauernden Rechtsstreits zwischen den Beschäftigten des Hol- und Bringdienstes (HuB) und des Diakonie-Klinikums Schwäbisch Hall gGmbH (Diak) und ihrer Tochterfirma, die Diak Dienstleistungsgesellschaft GmbH (DDL). Sechs Kolleginnen und Kollegen des HuB reichten im April 2013 - unterstützt von ver.di - Klage ein, um ein Arbeitsverhältnis aufgrund fehlender AÜG und Scheinwerkverträgen gegenüber dem Diak geltend zu machen. Bereits im ersten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Heilbronn, wurde klar: Das Diak und die DDL bleiben hart. Sie machten den Kolleginnen und Kollegen, abgesehen von drei Teilzeitstellen überwiegend im Nachtdienst, keine weiteren Arbeitsvertragsangebote. Stattdessen wurden Abfindungen angeboten, um sich aus den Prozessen freizukaufen.
Bis zum nächsten Gerichtstermin, erhielten die Kolleginnen und Kollegen betriebsbedingte Kündigungen durch die DDL. Begründung: Wegfall des Auftrags durch Kündigung des Werkvertrages zwischen Diak und DDL und Neuvergabe des HuB an die RTS Gebäude-Management GmbH. Selbst auf öffentlichen Druck durch Leserbriefe, Unterschriftensammlungen und öffentliche Informationsabende zeigte der Arbeitgeber keine Einsicht. Viele Gespräche im Hintergrund durch Politiker, Kirchenvertreter und Beschäftigte des Diak hatten nur wenig Erfolg.
Am 10. Dezember 2013 kam das verheerende Urteil aus Erfurt: Ein nicht korrekter Werkvertrag und die Nicht-Einhaltung des AÜG haben nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem leihenden Betrieb zur Folge. Am 24.Januar 2014 beriet das Arbeitsgericht Heilbronn über die beiden verbliebenen Klagen. Das Gericht ließ bereits während der Verhandlung durchklingen, dass sie dem Erfurter Urteil folgen werden, Gesetze zu schreiben sei nicht Aufgabe von Gerichten.
Unserer Anregung, den Fall vom EuGH überprüfen zu lassen, wurde leider nicht Folge geleistet. In Sachen Kündigungsschutz konnte dennoch ein Erfolg errungen werden. Das Gericht äußerte in der Verhandlung: Nicht zuletzt durch die Tatsache, dass das Diak den eigenen Werkvertrag mit der DDL nicht fristgerecht kündigte, würden die betriebsbedingten Kündigungen im Falle eines Urteils für nichtig erklärt werden. Das Gericht schlug einen Vergleich vor, der nach langer Bedenkzeit der Klagenden angenommen wurde.
Arne Gailing, ver.di Heilbronn-Neckar-Franken