Sozialgerichte: Hartz-IV-Regelsätze verfassungswidrig
DIE LINKE kritisiert seit langem, dass Hartz IV Armut per Gesetz bedeutet und fordert, das Gesetz abzuschaffen und durch eine bedarfsdeckende soziale Mindestsicherung zu ersetzen. Zwei Urteile von Sozialgerichten erklärten dieser Tage, dass die Hartz-IV-Regelsätze gegen das Gebot der Menschenwürde und des Sozialstaats im Grundgesetz verstoßen.
"Der Eckregelsatz für eine/n Alleinstehenden in Höhe von 351 Euro reicht hinten und vorne nicht aus, um vor einem Leben in Armut zu schützen. Zudem bedeutet Hartz IV Repression, Zwangsumzüge und 1-€-Jobs, die den Arbeitsmarkt unter Druck setzen. Deshalb lehnen wir die Hartz-Gesetze ab und streiten für eine bedarfsdeckende soziale Mindestsicherung, die diesen Namen auch verdient" erklärt Carolin Butterwegge, sozialpolitische Sprecherin der LINKEN in Nordrhein-Westfahlen, dazu. "Die Bundesregierung ist jetzt aufgefordert, umgehend Konsequenzen zu ziehen und einen höheren Regelsatz für alle umzusetzen, der tatsächlich die Binnennachfrage und die Konjunktur beleben würde."
Jürgen Klute, Sozialpfarrer und Mitglied des Parteivorstands, ergänzt: "Auch die Regelsätze für Kinder sind zum Leben zu wenig und zum Sterben zu viel. Sie reichen nicht aus, etwa um eine gesunde Ernährung zu sichern oder eine Bildungsteilhabe auf Augenhöhe zu gewährleisten. Daran ändern auch kleine Schönheitsverbesserungen, wie zuletzt die marginale Aufstockung der Regelsätze für 7- bis 13-Jährige um 35 € pro Monat im Rahmen des Konjunkturpakets II nichts".
Das erste Urteil, ein Beschluss des Landessozialgerichts Hessen (AZ L 6 AS 336/07) für ein mündlich schon im Oktober ergangenes Urteil, wurde am Wochenende zur weiteren Prüfung an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet. Demnach verletzen die Hartz-IV-Regelsätze die Verfassung, u.a. da sie die Menschenwürde nicht ausreichend schützen. Der schriftlichen Urteilsbegründung zufolge verstoßen nicht nur die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder, sondern auch jene für Erwachsene gegen das Grundgesetz, das in Art. 1 die Menschenwürde schützt und in Art. 20 Abs. 1 und 3 das Sozialstaatsprinzip einfordert.
Ein zweiter Beschluss folgte gestern: Das Bundessozialgericht erklärte ebenfalls die Bestimmung des SGB II, wonach Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 Prozent des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II) für verfassungswidrig. In der Medieninformation begründet das Bundessozialgericht diese Entscheidung damit, dass "die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres um 40 von Hundert gegenüber der maßgebenden Regelleistung für Erwachsene herabgesetzt worden ist, ohne dass der für Kinder notwendige Bedarf ermittelt und definiert wurde". Auch solle das Sozialgeld für Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II abschließend und bedarfsdeckend sein, während Kinder von Sozialhilfeempfängern nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII abweichende Bedarfe geltend machen können. Schließlich bemängelte das Gericht, dass die Höhe der Regelleistung für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres einheitlich mit 60 Prozent festgesetzt wurde, ohne dabei weitere Altersstufen vorzusehen.