Schülerinnen und Schüler aus ALG-II Bedarfsgemeinschaften müssen den Eigenanteil für Schulbücher grundsätzlich selbst zahlen. Leistungsbezieher nach dem SGB-XII sind dagegen nach ³ 96 Abs. 3 Schulgesetz von der Zahlung eines Eigenanteils befreit, obwohl Leistungen nach SGB II und SGB XII in gleicher Höhe gezahlt werden. Das verstößt gegen das Gleichheitsprinzip. Diese Auffassung vertreten übrigens auch Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebunde NRW und fordern daher kostenlose Lernmittel auch für SGB II Bezieher! In vielen Kommunen in NRW (z. B. Bonn, Wuppertal, Herford, Münster) bestehen bereits entsprechende Regelungen.
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