Energetische Sanierung des kommunalen Wohnungsbestands betreffen oft auch viele BezieherInnen von ALG II oder Grundsicherung. Nach der gegenwärtigen Regelung können die aus der Sanierung resultierende Mieterhöhung aber dazu führen, dass die Betroffenen in Folge aufgefordert würden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Da Heizkosten als Bestandteil der Kosten der Unterkunft aus der kommunalen Kasse erbracht werden müssen, wäre ein solcher Vorgang absurd. Eine energetisch sanierte Wohnung ist für die Stadt also langfristig vorteilhaft. Es wird beantragt, ein Überschreiten der Mietobergrenzen zu vermeiden.
Schlagworte: ALG II, Armut, Wohnen, Bayern
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