Diese Antrag wurde in Bonn so beschlossen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.07.2014 entschieden, dass die generelle Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Personen mit Behinderung, die bei Angehörigen leben, in die Regelbedarfsstufe 3 diese unzulässig benachteiligt. Die schriftliche Urteilsbegründung des BSG wurde noch nicht veröffentlicht und ist auch erst kurz vor Jahresende zu erwarten. Bis dahin sind die Ämter gehalten, grundsätzlich weiter nach alter Einschätzung vorzugehen und Widersprüche und Überprüfungsanträge ruhendzustellen (BMAS-Rundschreiben v. 08.08.14) Um sicherzustellen, dass mögliche Anspruchsberechtigte so gut wie möglich informiert werden und rechtzeitig vor Ablauf des Jahres ihre Ansprüche auch für 2013 noch geltend machen können, sollte die Stadt alle Betroffenen informieren.
Schlagworte: ALG II, ARGE, Armut, Menschen mit Behinderungen, Hessen, NRW
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