Mit der Verabschiedung des neuen Schulgesetzes wurde im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention ein Anspruch auf die Beantragung eines gemeinsamen Unterrichts von behinderten und nicht behinderten Kindern verwirklicht. Ob dem Wunsch nach gemeinsamem Unterricht mit nichtbehinderten Kindern (Inklusion) dann entsprochen wird, hängt aber von einer Entscheidung der Schulleitung und des Staatlichen Schulamts ab. Maßgeblich ist, ob an der Schule die räumlichen, sächlichen und personellen Möglichkeiten zur sonderpädagogischen Förderung der behinderten Kinder vorhanden sind. Insbesondere für die räumlichen Voraussetzungen ist der Landkreis zuständig.
Schlagworte: Bildung, Inklusion, Kinder- und Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Schule, Un-Behindertenrechtskonvention, Hessen
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